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Rentenrecht, Anhebung der Altersgrenzen ab 2012 (RV-Alte ... / Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Mario Scharf
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Für diese Altersrentenart muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt werden. Hierauf werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, d. h. über Beitrags- und Ersatzzeiten hinaus auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Die zusätzlichen Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung, einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting werden ebenfalls berücksichtigt.

Geburtsjahrgang AR für schwerbehinderte Menschen
abschlagsfrei vorzeitiger Bezug
Alter (Jahr/Monat) Alter (Jahr/Monat) Abschlag in %
bis 1951 63 60 10,8
1/1952 63/1 60/1 10,8
2/1952 63/2 60/2 10,8
3/1952 63/3 60/3 10,8
4/1952 63/4 60/4 10,8
5/1952 63/5 60/5 10,8
6/1952 bis 12/1952 63/6 60/6 10,8
1953 63/7 60/7 10,8
1954 63/8 60/8 10,8
1955 63/9 60/9 10,8
1956 63/10 60/10 10,8
1957 63/11 60/11 10,8
1958 64 61 10,8
1959 64/2 61/2 10,8
1960 64/4 61/4 10,8
1961 64/6 61/6 10,8
1962 64/8 61/8 10,8
1963 64/10 61/10 10,8
1964 und jünger 65 62 10,8

Hinweis zum Vertrauensschutz

Für Versicherte, die Vertrauensschutz haben, weil sie am 1.1.2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt waren und

  • als vor 1955 Geborene vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
  • vor 1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben. D. h., die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann abschlagsfrei nach Vollendung des 63. Lebensjahres und mit Abschlägen von bis zu 10,8 % nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden.

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