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Reisekosten vs. Entfernungspauschale, Abgrenzung / Infografik

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Infographic

Der Kernpunkt des Reisekostenrechts bildet die erste Tätigkeitsstätte. Daher muss zuerst geprüft werden, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und wo sich diese befindet.[1] Nur wenn das Reiseziel nicht zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, können Reisekosten gewährt werden. Für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können somit nie Reisekosten gewährt werden, stattdessen können Arbeitnehmer hierfür die Entfernungspauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.[2] Bei der Berechnung unterscheiden Sie sich wie folgt:

Fahrzeug Entfernungspauschale[3] pro Entfernungskilometer Kilometerpauschale[4] pro gefahrenem Kilometer
PKW 0,30 EUR/0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer 0,30 EUR
Motorrad/Motorroller 0,30 EUR/0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer 0,20 EUR
Moped/Mofa 0,30 EUR/0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer 0,20 EUR
Fahrrad 0,30 EUR/0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer

Persönlicher Kilometersatz

[5]
Öffentliche Verkehrsmittel tatsächliche Kosten[6] tatsächliche Kosten
[1]

S. Reisekosten, Inland.

[2]

S. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte.

[3] Die Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte sowie für eine wöchentliche Heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Arbeitnehmer mit Behinderung können bei einem Grad der Behinderung von mind. 70 oder mind. 50 und zusätzlichem Ausweismerkmal G oder aG bei KFZ-Benutzung die tatsächlichen Kosten ansetzen. Ohne Nachweis kann die Kilometerpauschale von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR pro gefahrenem Kilometer zugrunde gelegt werden.
[4] Anstelle der tatsächlichen Kosten pro gefahrenem Kilometer dürfen insbesondere bei beruflichen Auswärtstätigkeiten die amtlichen Kilometerpauschalen als Reisekosten angesetzt werden. Die pauschalen Kilometersätze gelten nur für arbeitnehmereigene Fahrzeuge. Laut Gesetz gelten die Pauschbeträge nur für PKW und andere motorbetriebenen Fahrzeuge. Anders als bei der Entfernungspauschale erfolgt keine Erhöhung des (Reisekosten)-Kilometersatzes von 0,30 EUR auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer.
[5] Die Bundesregierung hat sich zum Abzug der Fahrtkosten mit einem privaten Fahrrad am 24.7.2023 wie folgt geäußert (BT-Drucks. 20/7889 S. 20, 21.): " Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit die dem Arbeitnehmer entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden oder auch in dieser Höhe steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden." Die frühere Kilometerpauschale für Fahrräder (0,05 EUR/km) darf bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr angewendet werden.
[6] Die tatsächlichen Kosten sind anzusetzen, wenn sie die nach der Entfernungspauschale ermittelten Beträge übersteigen.

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