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Reisekosten / Mahlzeitengestellung & Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen (VMA)

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20. Wann müssen Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer gestellten Mahlzeit gekürzt werden?
Stellt der Arbeitgeber (oder ein Dritter auf dessen Veranlassung) eine Mahlzeit zur Verfügung, ist die Tagespauschale zu kürzen um:
       
  Mahlzeit Kürzung (Inland, Basis 28 EUR)  
  Frühstück 20 % = 5,60 EUR  
  Mittag- oder Abendessen 40 % = 11,20 EUR  
         
Die Kürzung erfolgt maximal bis auf 0 EUR – kein negativer Betrag ist möglich. Bei Auslandsreisen gelten die jeweiligen ausländischen Pauschalsätze als Berechnungsgrundlage.
21. Wann muss die Verpflegungsmehraufwendung wegen Frühstück gekürzt werden – und wann nicht?
  • Bezahlt der Arbeitgeber das Frühstück (z. B. über die Hotelrechnung): Kürzungspflicht
  • Zieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Frühstücksbetrag in der Reisekostenabrechnung ab (heißt, der Arbeitnehmer zahlt faktisch selbst): keine Kürzungspflicht
  • Steht auf der Hotelrechnung nur "Übernachtung" ohne Frühstück: keine Kürzung erforderlich
  • Ist das Frühstück im Gesamtpreis enthalten, ohne separat ausgewiesen zu sein: Kürzung um 20 % der 24-Stunden-Pauschale des Unterkunftsortes zur Ermittlung der reinen Übernachtungskosten
22. Gilt die Kürzungspflicht auch, wenn der Arbeitgeber gar keine Verpflegungspauschalen zahlt?
Nein. Wird kein Verpflegungspauschalen durch den Arbeitgeber gezahlt, entfällt die Kürzungspflicht auf Arbeitgeberseite. Der Arbeitnehmer muss die Kürzung jedoch bei Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung selbst berücksichtigen.
23. Muss die Verpflegungsmehraufwendung auch dann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer das Frühstück nachweislich nicht in Anspruch genommen hat?
Ist das Frühstück in der Hotelrechnung ausgewiesen und vom Arbeitgeber bezahlt, ist in der Praxis eine Kürzung vorzunehmen – der Nachweis der Nichtinanspruchnahme ist sc...

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