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Reisekosten / Erste Tätigkeitsstätte

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1. Haben Außendienstmitarbeiter, die ausschließlich unterwegs sind, eine erste Tätigkeitsstätte?

Das hängt von den konkreten Umständen ab. Es ist möglich, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall keine erste Tätigkeitsstätte hat, sofern keine Zuordnung durch den Arbeitgeber erfolgt ist und die quantitativen Kriterien nicht erfüllt sind[1].

Weitere Informationen: Erste Tätigkeitsstätte, Berufe von A-Z.
2. Kann das Homeoffice als erste Tätigkeitsstätte gelten – auch bei vollständiger 5-Tage-Heimarbeit?

Nein. Die erste Tätigkeitsstätte muss immer eine von der Wohnung des Arbeitnehmers getrennte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein. Ein häusliches Arbeitszimmer oder die Wohnung selbst scheiden daher aus – auch wenn der Arbeitgeber den Raum anmietet. Arbeitet ein Arbeitnehmer ausschließlich von zuhause, hat er keine erste Tätigkeitsstätte[2].

Weitere Informationen: Homeoffice.
3. Was sind die quantitativen Kriterien für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte?

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Einrichtung:

  • arbeitstäglich tätig wird, oder
  • je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage dort tätig ist, oder
  • mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort verbringt.
Es genügt, wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist.
4. Wie muss die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag formuliert sein – reicht die bloße Ortsnennung?
Die Zuordnung muss eindeutig und klar sein. Eine bloße Ortsangabe (z. B. als Einstellungsort) reicht nicht aus. Es wird empfohlen, im Arbeitsvertrag explizit den Firmensitz als erste Tätigkeitsstätte zu benennen.
5. Wie oft muss die erste Tätigkeitsstätte mindestens aufgesucht werden?
Es gibt keinen Mindestumfang für die arbeitsrechtliche Zuordnung. Selbst ein Aufsuchen von weniger als einmal...

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