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Rechtsprechungsübersicht, aktuelle Entscheidungen / Teilzeit- und Befristungsrecht

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BAG: Einheitliche Überzeitschwelle im Tarifvertrag diskriminiert Teilzeitbeschäftigte

Eine tarifliche Überzeitzulage, die erst ab einer für alle Arbeitnehmer gleich hohen absoluten Mindeststundengrenze gezahlt wird, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Schwelle ist für Teilzeitkräfte proportional zu ihrer individuellen Arbeitszeit abzusenken. Eine unwirksame Mindestgrenze ist dabei nach dem sog. "Pro-rata-temporis-Grundsatz" im Verhältnis des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls des Teilzeitbeschäftigten zum Soll eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers herabzusetzen.

BAG, Urteil v. 28.1.2026, 5 AZR 7/23

Vorinstanzen: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.11.2022, 4 Sa 488/22 und ArbG Berlin, Urteil v. 17.3.2022, 42 Ca 10659/21

Befristetes Teilzeitverlangen löst keine Sperrwirkung für unbefristete Teilzeit aus

Nach § 9a TzBfG kann ein befristetes Teilzeitverlangen die Sperrwirkung des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht auslösen. Dies ist ausschließlich durch Zustimmung oder berechtigte Ablehnung eines unbefristeten Teilzeitgesuchs möglich. Zudem ist ein zu früh gestellter Teilzeitantrag nicht unwirksam, sondern gilt als auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gerichtet. Tarifvertragsparteien können im Rahmen des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG die Ablehnungsgründe festlegen und dabei auch die Anzahl der Teilzeitstellen begrenzen.

BAG, Urteil v. 27.1.2026, 9 AZR 32/25

Vorinstanzen: LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 4.12.2024, 6 Sa 211 öD/24 und ArbG Lübeck, Urteil v. 11.7.2024, 1 Ca 1604 öD/23

Weiterführende Informationen

Kommentar: TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

Kein Korrekturvorrang für Tarifvertragsparteien bei unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten

Eine tarifliche Regelung, die befriste...

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