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Rauchwarnmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den ... / Übersicht

Wiebke Först
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Bundesland Wo geregelt? Regelung in Landesbauordnung

Einbaupflicht in:

Neu- und Umbauten

Nachrüstpflicht in:

Bestandsbauten bis
Einbau/Betriebsbereitschaft durch
Baden-Württemberg § 15 Abs. 9 LBO-BW Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31.12.2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Ja

seit 23.7.2013
31.12.2014

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung (= Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Bayern Art. 46 Abs. 4 BayBO In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Ja

seit 1.1.2013
31.12.2017

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung (= Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Berlin § 48 Abs. 4 BauO Bln

In Wohnungen müssen

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

2. Fl...

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