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Patronatserklärung

Ulrike Fuldner
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Kurzbeschreibung

Muster für Patronatserklärungen gegenüber einzelnen Gläubigern und gegenüber der Gläubigergesamtheit.

  • Muster 1: Patronatserklärung gegenüber Vermieter als Einzelgläubiger
  • Muster 2: Patronatserklärung gegenüber Tochterunternehmen

1. Vorbemerkung

Kurzfristig lässt sich die insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO)[1] einer GmbH dadurch beseitigen, dass ein Dritter zugunsten aller Gläubiger der Gesellschaft erklärt, dass er sämtliche Gläubiger der Gesellschaft befriedigen wird. Eine Patronatserklärung wird häufig vom Mutterunternehmen eines Konzerns für Tochtergesellschaften abgegeben.[2]

Anders als bei Sachsicherheiten haftet nicht ein Gegenstand für die Befriedigung des gesicherten Gläubigers, sondern das Vermögen einer anderen Person (natürliche oder juristische). Ist diese Person bereit, eine solche Erklärung ohne Einschränkung gegenüber allen Gläubigern abzugeben, kann diese "harte" Patronatserklärung im Überschuldungsstatus der Gesellschaft aktiviert werden.[3] Damit ist die Überschuldung beseitigt.

Wird eine Patronatserklärung nur gegenüber einzelnen Gläubigern abgegeben, z. B. gegenüber der Hausbank, ist eine Aktivierung dieser Erklärung im Überschuldungsstatus nicht zulässig. Dann handelt es sich nur um eine normale Kreditsicherheit, die nur die (drohende) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) bei erneuter Kreditvergabe beseitigt.

[1] § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO geändert m.W.v. 1.1.2021 durch G. v. 22.12.2020, BGBl 2020 I S. 3256; eine rechtliche Überschuldung liegt nicht vor, wenn die Fortbestehungsprognose regelmäßig für mindestens 12 Monate positiv ist; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.8.2023, 12 U 59/22: Bei einem Start-Up Unternehmen sind die Grundsätze, die der BGH für eine positive Fortbestehensprognose i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO aufgestellt hat, nicht uneingeschränkt anwen...

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