Kurzbeschreibung
Wenn sich wesentliche Vertragsbedingungen ändern, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens an dem Tag unterrichten, an dem sie wirksam werden.
Information über die Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer spätestens an dem Tag unterrichten, an dem die Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen wirksam werden (§ 3 Satz 1 NachwG). Die Information über die Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz ist nur dann entbehrlich, wenn die Änderung auf einer Änderung gesetzlicher Vorschriften, von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beruht.
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen (soweit sie sich nicht bereits aus einem abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben), die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Seit dem 1.1.2025 kann die Information auch in Textform erfolgen, wenn nicht der Arbeitnehmer eine schriftliche Erteilung verlangt.
Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen müssen an dem Tag, an dem sie wirksam werden, mitgeteilt werden (§ 3 Satz 1 NachwG). Die Mitteilung muss vollständig und mindestens in Textform erteilt werden.
Weitere Arbeitshilfen zum Nachweisgesetz:
Mustervorlage
Folgende Arbeitsbedingungen haben sich seit dem Vertragsschluss zwischen .................................................. (Arbeitgeber) und .................................................. (Arbeitnehmer) geändert:
..................................................
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