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Nachweisgesetz

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Kurzbeschreibung

FAQs zum Thema Nachweisgesetz: Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Nachweis von Arbeitsbedingungen.

Vorbemerkung

Am 1.1.2025 sind Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft getreten. Der Nachweis kann in Textform erstellt und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht in bestimmten Wirtschaftszweigen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Die Tabelle gibt eine Auswahl häufig gestellter Einzelfragen wieder. Neben der Antwort auf die Fragen sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen angegeben.

Rechtsgrundlage: §§ 1 ff. Nachweisgesetz

Weitere Informationen: Anforderungen an Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz

1. Geltungsbereich des Nachweisgesetzes

1.1 Muss ich bei bestehenden Arbeitsverträgen Umstellungen vornehmen?

Nein, denn die Anforderungen des Nachweisgesetzes gelten bereits seit 1995 und wurden durch bestehende Arbeitsverträge erfüllt. Die Änderungen ab 1.1.2025 dienen der Formerleichterung (Textform statt Schriftform für den Nachweis, soweit Arbeitnehmer nicht in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind).

Wenn ein Arbeitsvertrag ein Schriftformerfordernis enthält (z.B. "Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform") erfüllt auch die elektronische Form (§ 126a BGB = qualifizierte elektronische Signatur) das Schriftformerfordernis. Das war bisher so und ist auch künftig so. Durch das BEG IV bzw. die Änderung des Nachweisgesetzes ändert sich daran nichts. Wenn künftig die Textform genügen soll, müsste zunächst in schriftlicher Form eine entsprechende Änderungsvereinbarung geschlossen werden.
1.2...

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