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Mutterschutz, Erklärung zur Weiterarbeit nach Fehlgeburt

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Kurzbeschreibung

Während des Beschäftigungsverbots nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche kann die Arbeitnehmerin sich zur Weiterarbeit bereiterklären und diese Erklärung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Gemäß § 3 Abs. 5 MuSchG gilt nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot. Die Arbeitnehmerin kann auf das Beschäftigungsverbot verzichten und sich ausdrücklich zur Arbeit bereiterklären, wenn sie das wünscht. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Erklärung ist weder an eine Frist noch an eine bestimmte Form gebunden, eine Dokumentation ist aber sowohl für die Arbeitnehmerin als auch für den Arbeitgeber sinnvoll.

§ 3 Abs. 5 MuSchG verlangt eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft zur Weiterarbeit. Ein stillschweigend oder konkludent erklärter Verzicht – etwa durch einfaches Weiterarbeiten – reicht damit nicht aus.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

Sehr geehrte/r ....................... [Arbeitgeber/in, Personalabteilung],

hiermit erkläre ich, ....................... [Name der Arbeitnehmerin], dass ich nach meiner Fehlgeburt am ....................... [Datum der Fehlgeburt] freiwillig und ausdrücklich bereit bin, meine Arbeit ab dem ....................... [gewünschtes Datum der Arbeitsaufnahme] wieder aufzunehmen.

Der Arbeitsaufnahme stehen keine Empfehlungen meines Arztes/meiner Ärztin bzw. meiner Hebamme entgegen.

Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Mit freundlichen Grüßen


[Ort, Datum]

[Unterschrift der Arbeitnehmerin]

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