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Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

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Kurzbeschreibung

Muster aus: AnwaltFormulare, Heidel/Pauly, 11. Aufl. 2026 (Deutscher Anwaltverlag)

  • Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

  • Musterdokument öffnen

Sehr geehrter Herr _________________________,

Ihre Ehefrau (bzw.: geschiedene Ehefrau, bei nicht verheiratet gewesenen Eltern: Frau _________________________) wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, die Unterhaltsansprüche der bei ihr lebenden Kinder K1 und K2 geltend zu machen.

Für die Höhe des Unterhalts kommt es in erster Linie darauf an, was Sie verdienen. Sie sind deshalb gemäß § 1605 BGB verpflichtet, Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, und zwar für jedenfalls ein Jahr (beim selbstständigen Schuldner für die letzten 3 Jahre, Nr. 1.5 Leitlinien). Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen auch belegen.

Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu erteilen, das Sie in der Zeit von _________________________ bis _________________________ (beim abhängig Tätigen die letzten 12 Monate vor dem Geltendmachen des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten 3 Kalenderjahre) erzielt haben. Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben (beim Selbstständigen: durch Vorlage der vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der vollständigen Einkommensteuererklärungen für die letzten 3 Jahre, ferner der in den letzten 3 Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide). Wenn Sie in dieser Zeit eine Steuererstattung erhalten haben, muss sie von Ihnen ebenfalls angegeben und durch Vorlage des Steuerbescheids belegt werden. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen haben (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinn...

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