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Modernisierung, Ankündigung (umfassende Dämmmaßnahme)

Georg Hopfensperger
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Kurzbeschreibung

Der Vermieter beabsichtigt eine energetische Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b BGB für den Fall der Inanspruchnahme von Drittmitteln sowie eine vom Vermieter vorgefertigte Duldungserklärung, die der Mieter zu unterschreiben und an den Vermieter zurückzusenden hat.

  • Modernisierungsankündigung
  • Zusätzlicher Textbaustein bei Inanspruchnahme von Drittmitteln
  • Duldungserklärung des Mieters

Allgemeines

Modernisierungsmaßnahmen sind dem Mieter nach § 555c Abs. 1 BGB spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen bedarf es nach § 555c Abs. 4 BGB entsprechend der Rechtslage bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen dann nicht, wenn die Maßnahme nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist.

Gemäß § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Modernisierungsankündigung Angaben enthalten über:

  • die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
  • den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
  • den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c BGB verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

Umfang der Maßnahme

Für Maßnahmen der energetischen Modernisierung bedarf es der Information des Mieters über diejenigen Tatsachen, die es ihm ermöglichen, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahme auf den Mietgebrauch abschätzen zu können. Ihm muss die Möglichkeit geboten werden, ggf. mit sachverständiger Hilfe vergleichend ermitteln zu können, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden.[1]

Künftige Betriebskosten

Von erheblicher Bedeutung ist, dass die Modernisierungsankündigung n...

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