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LkSG: FAQ zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz / 6. Grundsätzliches zur Ausübung der Sorgfaltspflichten

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6.1 Welche Pflichten verankert das Gesetz konkret?

Unternehmen müssen in ihrer Lieferkette die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten. Zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verankern. Dazu ist es notwendig, Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens festzulegen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überwachen, etwa durch die Benennung einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten.

Im ersten Schritt ist es wesentlich, sich um die Transparenz und Kenntnis der eigenen Lieferkette zu bemühen und eine Risikoanalyse durchzuführen. Das heißt, dass Unternehmen zunächst im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern die Bereiche identifizieren müssen, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Mit Blick auf mittelbare Zulieferer ist die Risikoanalyse durchzuführen, wenn einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (substantiierte Kenntnis), die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht möglich erscheinen lassen. Tatsächliche Anhaltspunkte können neben eigenen Erkenntnissen etwa Berichte über die schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion, die Zugehörigkeit eines Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Hinweise der zuständigen Behörde sein. Zudem muss ein Unternehmen mittelbare Zulieferer im Rahmen einer anlassbezogenen Risikoanalyse in den Blick nehmen, wenn es mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes.

Werden Risiken identifiziert, gilt es, geeignete p...

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