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Kündigung, Tod des Mieters (Wohnraum)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Nach dem Tod des Mieters tritt ein kraft Gesetzes Berechtigter in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter akzeptiert diesen Mieter nicht und kündigt das Mietverhältnis.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Stirbt der (alleinige) Mieter eines Wohnraummietverhältnisses, tritt der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen lebende Ehegatte/Lebenspartner (§ 563 Abs. 1 BGB) kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein. Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte/Lebenspartner eintritt (§ 563 Abs. 2 BGB). Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

Der Vermieter ist in diesem Fall stets dem Risiko ausgesetzt, dass ihm ein Mietverhältnis mit Personen aufgedrängt wird, die er als Mieter niemals akzeptieren würde. Vor diesem Hintergrund verleiht die Bestimmung des § 563 Abs. 4 BGB die Berechtigung zur Kündigung des Mietverhältnisses, wenn in der Person des in den Mietvertrag Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dieser Person unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Person

  • in der Vergangenheit bereits den Hausfrieden gestört hat;
  • mit dem Vermieter zerstritten oder persönlich verfeindet ist;
  • die Miete nicht zahlen kann.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Kündigung des Mietverhältnisses ____________________

Sehr geehrte/r ________________...

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