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Kommissionsvertrag / 2.1 Rechtliche Grundlagen

Ulrike Fuldner
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Für den Abschluss des Kommissionsvertrags gelten §§ 145 ff. BGB, er ist formfrei.

Der Kommissionär schließt die Verträge mit den Käufern (Ausführungsgeschäft) im eigenen Namen (als mittelbarer Stellvertreter) ab und hat Verfügungsbefugnis (§§ 929, 185 Abs. 1 BGB). Das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts trägt aber der Kommittent, da das Geschäft für seine Rechnung abgeschlossen wird. Der Kommittent steht in keiner unmittelbaren vertraglichen Beziehung zum Käufer. Die rechtlichen Folgen aus dem Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB; Gewährleistung wegen Mängeln, u. U. in Verbindung mit §§ 377 ff. HGB)[1] mit Dritten treffen den Kommissionär. Letzterer hat aber bei Inanspruchnahme seitens des Käufers einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ersatz gegen den Kommittenten.

Der BGH hat entschieden, dass bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen wird. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird. Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden, d.h. es besteht kein Widerrufsrecht zugunsten des Käufers. Ein Widerrufsrecht nach § § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss. Der Käufer kann von der Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage einer Veranstaltung die Rückzahlung des Ticketpreises nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn ihm der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB angeboten hat. Dessen Annahme ist dem Käufer in der Regel zumutbar.[2]

Der Kommissionär muss das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen; er muss hierbei das Interesse des Kommittenten wahrnehmen und dessen Weisungen befolgen. Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (Abwicklungsgeschäft).

In einem Kommissionsvertrag werden in der Regel vom Kommittenten Fest- oder Mindestpreise vorgegeben. Anderenfalls muss der Kommissionär im Interesse des Kommittenten einen möglichst vorteilhaften Kaufvertrag abschließen. Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag sind AGB-rechtlich unbedenklich, da sie lediglich die im Gesetz enthaltene Regelung wiederholen, wonach der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber einem Weisungsrecht unterliegt.[3]

Der Kommissionär erhält für seine Tätigkeit eine Provision (§ 396 Abs. 1 Satz 1 HGB) und unterliegt den vertraglich vereinbarten Weisungsrechten des Kommittenten. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er es im Besitz hat, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften (§ 397 HGB). Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 HGB bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen (§ 398 HGB).

Enthält der Kommissionsvertrag keine den Aufwendungsersatz regelnde Bestimmung, gilt – insbesondere für Transport- und Lagerkosten – die gesetzliche Regelung des § 396 Abs. 2 HGB, wonach dem Kommissionär Aufwendungsersatz zusteht. § 396 Abs. 2 HGB steht in Übereinstimmung zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 670, 675 BGB, wonach alle Aufwendungen, die der Kommissionär zur Zwecke der Ausführung des Auftrags macht, den Kommittenten zum Ersatz derselben verpflichten. Dieser Anspruch besteht neben dem Provisionsanspruch und selbst dann, wenn die Durchführung des mit dem Dritten geschlossenen Geschäfts unterbleibt oder die Kommission vor ihrer Ausführung widerrufen wird.[4]

Der Kommissionsvertrag endet ohne Ausführung durch Kündigung seitens einer Partei oder bei Unmöglichkeit der Ausführung und bei Ablauf der zur Ausführung gesetzten Zeit und bei Tod des Kommissionärs.

Die Insolvenz des Kommissionärs beendet die Kommission nicht. Der Kommittent kann dann aber aus wichtigem Grund kündigen. Der Insolvenzverwalter kann im Übrigen vor Erfüllung des Vertrages gem. § 103 InsO wählen zwischen Eintritt oder Ablehnung und Ersatzpflicht.[5] Tritt der Insolvenzverwalter vor Ausführung des Geschäfts ...

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