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Kinderpflegekrankengeld

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Kurzbeschreibung

Rund um den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ergeben sich in der Praxis etliche Fragen. Wir haben die häufigsten im Zusammenhang mit der Beantragung, dem Nachweis, der Höhe und der Dauer des Kinderpflegekrankengeldes zusammengestellt.

1 Anspruch wegen Beaufsichtigung/Betreuung/Pflege

1.1 Aus welchem Anlass wird Kinderpflegekrankengeld gezahlt?

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn

  • es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,
  • eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.[1]
1.2 Können Ansprüche zwischen Elternteilen übertragen werden?

Berufstätige Eltern entscheiden selbst, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt. Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld kann auf den anderen Ehegatten oder Lebenspartner übertragen werden. Dabei werden nicht die Leistungen erweitert, sondern auf einen Elternteil konzentriert. Die Übertragung ist möglich, wenn

  • beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind,
  • beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben,
  • der andere Elternteil das erkrankte Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann oder
  • der andere Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat.
Der Arbeitgeber muss mit der erneuten Freistellung einverstanden sein. Zweifelsfragen werden zwischen den beteiligten Krankenkassen einvernehmlich geklärt.
1.3 Kann auch eine Begleitperson bei einer Krankenhausbehandlung das Kinderpflegekrankengeld beanspruchen?
Neben dem Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V (Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege) kann alternativ ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V (Mitaufnahme einer Begleitperson bei Krankenhausbehandlung) bestehen (vgl. auch Abschnitt 2). Wenn die Begleitperson gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V und des § 44b SGB V erfüllt, kann sie zwischen beiden Leistungsansprüchen wählen und das unter Umständen höhere Kinderpflegekrankengeld in Anspruch nehmen. Tage, für die Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird, werden nicht auf die Anzahl der Leistungstage nach § 45 Abs. 1, 2 und 2a SGB V angerechnet. Der Anspruch nach § 44b SGB V ist nicht auf Eltern beschränkt.
1.4 Kann der Anspruch von Arbeitnehmern ausgeschlossen sein?
Der Anspruch steht Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse zu, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Art des Versicherungsverhältnisses (z.B. aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft) ist unerheblich. § 44 Abs. 2 SGB V (Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld) ist zu beachten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer bestimmte Rentenleistungen bezieht (z.B. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters[2]).
1.5 Besteht während betrieblicher Kurzarbeit ein Anspruch?
Bezieher von Kurzarbeitergeld haben einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, weil die Arbeit aus anderen als den in § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist deswegen ausgeschlossen.
1.6 Können unständig oder kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer Kinderpflegekrankengeld beanspruchen?
Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte ohne einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen können eine Wahlerklärung abgeben, um den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld zu erhalten.[3] Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ist darin eingeschlossen.
1.7 Welchen Anspruch haben hauptberuflich selbstständig Tätige?

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie eine Wahlerklärung abgegeben haben.[4] Der gesetzliche Krankengeldanspruch schließt den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ein. Es ist vom Beginn des Pflegezeitraums an zu zahlen. Für Versicherte, die eine Wahlerklärung abgegeben haben, entsteht der Anspruch grundsätzlich von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an.[5] Diese Regelung ist auf das Kinderpflegekrankengeld nicht anzuwenden.

Wenn aus dem Arbeitseinkommen keine positiven Einkünfte bezogen werden, scheidet ein Krankengeldanspruch aus.
1.8 Wie muss das erkrankte Kind versichert sein?

Das erkrankte Kind des Arbeitnehmers muss bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Dabei kann es sich um eine Versicherung aufgrund

  • einer Familienversicherung nach § 10 SGB V,
  • der Beantragung einer Waisenrente nach § 189 SGB V,
  • des Bezugs einer Waisenrente nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V,
  • einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V oder
  • einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V

handeln.

Kinderpflegekrankengeld kann nicht beansprucht werden, wenn das Kind nicht gesetzlich krankenversichert ist.
1.9 Welche Kindschaftsverhältnisse werd...

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