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Jahresabschluss, Offenlegungspflichten / Wer muss im Unternehmensregister veröffentlichen?

Dr. Thomas Huber
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Offenlegungspflichtig sind insbesondere:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) und Kapitalgesellschaft & Co. (§ 264a HGB),
  • eingetragene Genossenschaften,
  • Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG),
  • bestimmte große Unternehmen i. S. d. § 1 PublG (z. B. große Einzelkaufleute, wirtschaftliche Vereine),
  • Banken/Versicherungen (Sonderrecht),
  • inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 325a HGB).

Grundsatz: Je größer das Unternehmen, desto umfangreicher die Publizität (vgl. §§ 267, 267a HGB). Seit 17.4.2024 gelten erhöhte Schwellenwerte (verpflichtend für GJ, die nach dem 31.12.2023 beginnen; optional bereits für 2023).

Übersicht: Größenklassen & Offenlegung (HGB)

Größenklasse (HGB)_Schwellen (Bilanzsumme / Umsatz / Arbeitnehmer) Aufstellung (§ 264 HGB) Prüfung (§ 316 HGB) Feststellung (GmbH, § 42a Abs. 2 GmbHG) Offenlegung (§ 325 HGB) Offenlegungsumfang
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) max. 450.000 EUR/ max. 900.000 EUR/ max. 10 (2/3-Kriterium) 6 Monate nein kleine GmbH: 11 Monate 12 Monate
Kleine KapGes (§ 267 Abs. 1) max. Mio. EUR/ max. 15 Mio. EUR/ max. 50 6 Monate nein 11 Monate 12 Monate
Mittelgroße KapGes (§ 267 Abs. 2) max. 25 Mio. EUR/ max. 50 Mio. EUR/ max. 250 3 Monate ja 8 Monate 12 Monate
Große KapGes (§ 267 Abs. 3) über 25 Mio. EUR/ über 50 Mio. EUR/ über 250 3 Monate ja 8 Monate 12 Monate

Hinweise:

  • • Einstufung jeweils nach dem "2 von 3 Merkmale"-Prinzip; Übergang i. d. R. erst nach zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB).
  • Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaft legen die Unterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB offen.

Welche Daten sind im Unternehmensregister abrufbar?

  • Registerinformationen (Handels ...

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