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Hausordnung: Ahndung von Verstößen gegen die Hausordnung (Beschluss)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Die Wohnungseigentümer bevollmächtigen und beauftragen die Verwaltung mittels Beschlusses, etwaige Handlungs- und/oder Zustandsstörer außergerichtlich abzumahnen. Gehen die Störungen trotzdem weiter, wird die Verwaltung angewiesen, auch unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft sämtliche Ansprüche der Gemeinschaft zu wahren. Diese Vorlage dient als Grundlage für eine Beschlussformulierung.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Als Vertreter und Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Bei dieser Pflicht handelt es sich zweifellos um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit untergeordneter Bedeutung. Seine Verpflichtung beschränkt sich aber darauf, beschlossene Maßnahmen durchzuführen und z. B. Hinweis- oder Verbotsschilder aufzustellen. Daneben hat der Verwalter durchaus stichprobenartige Kontrollen durchzuführen und bei Verstößen gegen die Hausordnung durch Wohnungseigentümer geeignete Maßnahmen zu unternehmen und ggf. Abmahnungen auszusprechen.

Da die dem Verwalter per Gesetz eingeräumten Befugnisse nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen dürfen, wird es maßgeblich von der Größe der verwalteten Gemeinschaft abhängen, ob er eigenständig zur Verfahrensführung und Beauftragung eines Rechtsanwalts befugt ist, gegen den störenden Wohnungseigentümer vorzugehen.

Keine Vertragsstrafen möglich

Vertragsstrafen für Verstöße gegen die Hausordnung können die Wohnungseigentümer ausschließlich durch Vereinbarung festlegen. Entsprechende Beschlüsse wären nichtig.[1] Auch im Übrigen ist zu beachten, dass den Wohnungseigentümern keine Beschlusskompetenz zukommt, außerhalb der gemeinscha...

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