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Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 6. Arbeitszeit

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6.1 Dürfen Minijobber tatsächlich nur 10 Stunden pro Woche arbeiten oder können sie in einer Woche auch 8 Stunden und in der nächsten Woche 12 Stunden arbeiten?
Die 10-Stunden-pro-Woche-Regel dient nur zur Herleitung für die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Wie sich die Arbeitszeit innerhalb eines Monats verteilt, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Hier gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Auch innerhalb eines Jahres kann die Arbeitszeit variieren, solange die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt eingehalten wird und es sich nicht um erhebliche Schwankungen handelt.
 
6.2 Dürfen auch Minijobber mit einem Stundenlohn über dem Mindestlohn 10 Stunden pro Woche arbeiten?
Nein, zumindest nicht als geringfügig entlohnte Beschäftigte. Die 10-Stunden-pro-Woche-Regel dient nur zur Herleitung für die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Wenn der Stundenlohn höher ist und dennoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen soll, muss die Stundenanzahl entsprechend angepasst werden, um die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten.
 
6.3 Wenn mit einem Monatsfaktor von 4,348 gerechnet wird, ergibt sich bei 10 Stunden pro Woche unter Berücksichtigung des Mindestlohns ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Liegt aufgrund der Einhaltung der 10-Stunden-Regel dennoch ein Minijob vor?
Die 10-Stunden-pro-Woche-Regel dient nur zur Herleitung für die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Die maximale monatliche Arbeitszeit beträgt im Jahr 2025 43,37 Stunden (Berechnung der maximalen monatlichen Arbeitszeit: 556 EUR : 12,82 EUR = 43,37 Stunden). Ergibt sich aufgrund einer anderen Berechnungsweise ein regelmäßiges monatliches Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, so liegt u. U. ein Midijob vor. Soll dennoch ein Minijob ausgeübt werden, muss die Stundenanzahl entsprechend angepasst werden, um die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten.

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