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Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 2. Entgelthöhe

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2.1 Was bedeutet "dynamische Geringfügigkeitsgrenze"?
Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich seit dem 1.10.2022 am Mindestlohn. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze mit jeder Mindestlohnerhöhung verändert. Es gilt: Bei 10 Wochenstunden zu Mindestlohnbedingungen liegt die Beschäftigung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Eine Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns ist somit nicht erforderlich.
 
2.2 Welche Bedeutung hat die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage?

Die vollwertigen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 18,6 % für versicherungspflichtige Minijobber sind aus einem monatlichen Arbeitsentgelt von mindestens 175 EUR zu erheben (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dabei trägt der Arbeitgeber die aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechneten Pauschalbeiträge i. H. v. 15 % für gewerbliche Arbeitnehmer bzw. 5 % für Arbeitnehmer im Privathaushalt. Die Differenz bis zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag hat der Minijobber aufzubringen.

Für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sind die Arbeitsentgelte aus mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs zusammen zu rechnen.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist nicht zu prüfen, wenn

  • neben dem Minijob eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht oder
  • der Minijobber aufgrund anderer Umstände der Rentenversicherungspflicht unterliegt[1].
 
2.3 Bezieht sich die Jahresverdienstgrenze (12x Geringfügigkeitsgrenze) auf ein Kalenderjahr (Januar -Dezember) oder auf einen Zeitraum von 12 Monaten?
Die Jahresverdienstgrenze (12x Geringfügigkeitsgrenze) bezieht sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Steht bereits zu deren Beginn fest, dass die Beschäftigung durchgehend nicht mindestens 12 Monate ausgeübt wird, ist aus den zu berücksichtigenden Monaten die anteilige Jahresverdienstgrenze zu ermitteln.
 
2.4 Gilt die Geringfügigkeitsgrenze nur anteilig, wenn die Beschäftigung untermonatig begonnen oder beendet wird?
Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.
[1] §§ 1-4 SGB VI.

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