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Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 1. Arbeitsrecht

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1.1 Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Minijobber gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes. Sie haben daher – in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage – Anspruch auf mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr. Der tatsächliche Urlaubsanspruch ist anteilig zu berechnen.
 
1.2 Hat ein Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Besteht das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit mindestens 4 Wochen, haben Minijobber – wie andere Arbeitnehmer auch – Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit bis zu einer Dauer von 6 Wochen das regelmäßige Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht auch, wenn der Minijobber an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt.
 
1.3 Muss auch mit Minijobbern ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden?

Ein Arbeitsvertrag für Minijobber kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Um Missverständnisse über die vereinbarten Bedingungen zu vermeiden, sollte ein mündlicher Arbeitsvertrag jedoch die Ausnahme sein.

Gilt bei einer nicht nur vorübergehenden Beschäftigung (mehr als ein Monat) ein mündlicher Arbeitsvertrag, hat der Arbeitgeber dem Minijobber nach § 2 Nachweisgesetz spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn mindestens in Textform einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu unterschreiben und enthält die folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Minijobbers
  • Beschäftigungsbeginn
  • Bei einer befristeten Beschäftigung die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Art der Tätigkeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgeltes (inkl. Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und weiteren Entgeltbestandteilen)
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
 
1.4 Müssen Minijobber schriftlich kündigen/gekündigt werden oder genügt hier eine mündliche Absprache?
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Eine mündliche Absprache genügt nicht.
 
1.5 Was ist bei einer Minijobberin zu beachten, die schwanger ist. Gelten hier auch die üblichen Regelungen zu Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Elternzeit?

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG gilt das Mutterschutzgesetz für Frauen in einer Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV. Hierzu gehören auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Für Minijobberinnen gelten daher die üblichen Regelungen zum Mutterschutz. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hierauf leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss, wenn der durchschnittliche Nettolohn 13 EUR pro Tag (entspricht einem Nettoverdienst i. H. v. 390 EUR pro Monat) übersteigt.

Arbeitnehmerinnen (und Arbeitnehmer) haben nach § 15 Abs. 1 BEEG Anspruch auf Elternzeit. Die üblichen Regelungen zur Elternzeit gelten insofern auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
 
1.6 Haben alle Minijobber Anspruch auf Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer ab einem Alter von 18 Jahren. Nach dem Mindestlohngesetz haben somit auch Minijobber – sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt – Anspruch auf den Mindestlohn.

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  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
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