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Gefährdungsbeurteilung, Durchführung / Betriebsvereinbarung

Daniel Blotevogel
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Zwischen

der Firma ........................................,

diese vertreten durch ........................................

und

dem Betriebsrat der Firma ........................................,

dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ........................................

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen:

Präambel

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist ebenso die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitssicherheit wie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. In dieser Vereinbarung werden die Grundsätze zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV, die Unterweisung nach § 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV sowie vor allem die Methoden und Instrumente der Durchführung festgelegt.

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit.
  2. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 Abs. 1 ArbSchG der Prozess, mit dem der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Beschäftigten systematisch ermittelt und bewertet, um daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten (§ 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV).
  3. Der Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem eine Person im Rahmen ihrer Arbeit regelmäßig tätig ist; er umfasst den konkreten Ort der Arbeitsausübung sowie die unmittelbare Umgebung, einschließlich der räumlichen, funktionalen und organisatorischen Einbindung in den Betrieb sowie der Ausstattung mit erforderlichen Arbeitsmitteln und Einrichtungen. Ausschlaggebend ist bei der Bestimmung eines Arbeitsplatzes und bei der Abgrenzung von Arbeitsplätzen die funktionale Dimension.
  4. Gefährdungsfaktoren sind Umstände u...

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