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Gebäudeabschreibung / Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude § 7 Abs. 5a EStG

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Mit dem sog. Wachstumschancengesetz[1] wird eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind.

Die Abschreibung kann dabei in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig (§ 7 Abs. 5a Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG).

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Die lineare Absetzung für Abnutzung ist nach dem Wechsel vom Restwert vorzunehmen und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz. (§ 7 Abs. 5a Satz 8 EStG). Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten

Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig (§ 7 Abs. 5a Satz 6 EStG). Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.

Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenü...

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