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Flüchtlinge, Arten der Beschäftigung und Arbeitsförderung für Asylbewerber und Geduldete

Birgit Naujoks
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Kurzbeschreibung

Die Tabelle gibt einen Überblick über den Zugang zu verschiedenen Arten der Beschäftigung bei Inhabern eines Ankunftsnachweises, einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung. Außerdem werden verschiedene Maßnahmen der Arbeitsförderung dargestellt.

  • Übersicht

Vorbemerkung

Die Tabelle bezieht sich nur auf die folgenden Personengruppen:

  • Inhaber eines Ankunftsnachweises,
  • Inhaber einer Aufenthaltsgestattung und
  • Inhaber einer Duldung.

Zu den Rechtsgrundlagen und weiteren Formen des Aufenthaltsstatus vgl. die Tabelle Flüchtlinge, Aufenthaltsstatus und Arbeitsaufnahme.

Übersicht

  • Musterdokument öffnen
  Asylbewerber Geduldeter
Rechtsnorm
  • Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG;
  • Vorstufe: Ankunftsnachweis, § 63a AsylG[1]
§ 60a AufenthG, vollziehbar ausreisepflichtig, keine Rechtsgrundlage für Aufenthaltstitel[2]
Art der Beschäftigung
Arbeitsverhältnis

Während der Wartefrist: keine Beschäftigung möglich.

Dauer der Wartefrist: 3 Monate bei Aufenthalt in einer Kommune, danach Arbeitsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA[3]; 6 Monate bei Aufenthalt in LEA[4], ab dem 7. Monat des Aufenthalts Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach Zustimmung der BA.

Ab dem 49. Monat des Aufenthalts: Erlaubnis Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich.

Während der Wartefrist (bei Aufenthalt in einer Kommune: 3 Monate, bei Aufenthalt in LEA: 6 Monate Duldung): keine Beschäftigung möglich.

Danach: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit Erlaubnis der Ausländerbehörde (gebundenes Ermessen) und Zustimmung der BA[5].

Ab dem 49. Monat des Aufenthalts: Erlaubnis Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich.
Leiharbeitsverhältnis Nach Ablauf der Wartefrist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Nach Ablauf der Wartefrist mit Erlaubnis der Ausländer...

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