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Etagenheizung: Hinweis des Verwalters auf § 71l Abs. 4 GEG

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Das neue GEG verpflichtet Verwalter, die Wohnungseigentümer beweisbar darauf hinzuweisen, dass eine vollständige Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage zu erfolgen hat, wenn die Wohnungseigentümer nicht innerhalb der 5-Jahresfrist des § 71l Abs. 1 Satz 1 GEG eine Entscheidung darüber fassen, wie die Versorgung der Wohnanlage mit Wärme künftig erfolgen soll. Der hier formulierte Hinweis des Verwalters kann entweder für ein Anschreiben oder das Protokoll der Versammlung verwendet werden.

  • Mustervorlage

Hinweispflicht des Verwalters

§ 71n Abs. 4 Satz 2 GEG verpflichtet den Verwalter zum Hinweis auf die Rechtsfolge des § 71l Abs. 4 GEG.

Die Wohnungseigentümer sind beweisbar darauf hinzuweisen, dass zwingend eine vollständige Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage zu erfolgen hat, wenn die Wohnungseigentümer nicht innerhalb der 5-Jahresfrist des § 71l Abs. 1 Satz 1 GEG eine Entscheidung darüber fassen, wie die Versorgung der Wohnanlage mit Wärme künftig erfolgen soll.

Der nachfolgende Textbaustein kann von Verwaltern in die Korrespondenz mit den Wohnungseigentümern oder nach mündlichem Hinweis in der Eigentümerversammlung in die entsprechende Niederschrift aufgenommen werden.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

Das reformierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), Ihnen sicher als "Heizungsgesetz" bekannt, regelt in § 71 Abs. 1 GEG, dass künftig Heizungsanlagen nur noch eingebaut oder aufgestellt werden dürfen, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Für Etagenheizungen gilt insoweit eine Übergangsfrist von 5 Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung nach den in § 71 Abs. 8 GEG geregelten Zeitpunkten. Da die Wohnanlage in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern liegt und zwischenzeitlich auf Grundlage der kommunale...

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