Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
Sie besitzen einen gut gehenden Gastronomie-, Hotellerie- oder Cateringbetrieb, der Ihre gesamte Aufmerksamkeit erfordert. Das Wohl Ihrer Gäste ist Ihr größtes Anliegen. Als selbstständiger Unternehmer tragen Sie auch die volle Verantwortung für alle steuerlichen Belange Ihres Betriebs und Sie stehen gerade für die steuerlich korrekte Abwicklung Ihrer Geschäftsvorfälle. Ich biete/Wir bieten Ihnen hierbei meine/unsere Unterstützung an. Ich berate/Wir beraten Sie in allen steuerlichen, handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen der Gastronomiebranche. Wenn Sie Systemgastronom sind, unterstütze ich/unterstützen wir Sie auch besonders im Headoffice mit allen steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen.
Aktuell möchte ich /möchten wir Sie auf steuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung des Regelumsatzsteuersatzes von 19 % auf Restaurantdienstleistungen hinweisen.
Steuerfreie Trinkgelder
Grundsätzlich sind, wie Sie sicherlich wissen, die im Hotel- und Gaststättengewerbe üblichen freiwilligen Trinkgeldzahlungen der Gäste an das Personal steuer- und sozialversicherungsfrei. Doch es gibt hier viele Fallstricke. Voraussetzung ist, dass die Trinkgelder von Dritten freiwillig gezahlt werden. So sind zum Beispiel Trinkgelder, auf die der Kellner/die Kellnerin einen Rechtsanspruch hat, steuerpflichtig. Darüber hinaus lassen sich aus der Rechtsprechung bestimmte Höchstbeträge ableiten, ab diesen Zuwendungen keine Trinkgelder mehr sind. Lassen Sie daher die Trinkgeldzahlungen in Ihrem Betrieb von mir/uns in punkto Steuerfreiheit überprüfen.
Risiko Bargeschäft
Was für Ihre Branche typisch ist, und was auch Ihren Betriebsprüfer hellhörig werden lässt, sind die branchenüblichen Bargeschäfte. Trotz Kreditkarte zahlt immer noch ein Großteil der Gäste bar, wie Statistiken zeigen. Dies gilt besonders für den Gastronomiebetrieb. Die Hotelrechnung, die in der Regel auch alle Speisen und Getränke beinhaltet, wird teilweise per Kreditkarte bezahlt. Die Rechnung für das bestellte Buffet wird überwiegend überwiesen.
Elektronische Kassensysteme
Als Gastronomin/Gastronom müssen Sie für die Entgegennahme von Bargeld elektronische Kassensysteme unterhalten. Hierzu gilt es, die verschärften Regelungen aus dem "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" zwingend einzuhalten. Das bedeutet für Sie unter anderem:
- Ihrem zuständigen Betriebs-Finanzamt müssen Sie die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden. Diese Pflichtmeldungen übernehme ich/übernehmen wir für Sie.
- Zudem müssen Sie elektronische Kassensysteme verwenden und jedem Gast einen Kassenbon aushändigen.
- Ihr elektronische Kassensystem muss über eine sog. "zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung" (zTSE) verfügen. Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Einzelheiten erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.
Anfangsverdacht und Betriebsprüfung
Meine/unsere Erfahrung zeigt, dass Gastronomen in der Finanzverwaltung unter einem "Anfangsverdacht" stehen. Sie haben richtig gelesen: Sie stehen bei der Betriebsprüfungsstelle Ihres Finanzamts mehr im Visier als andere Betriebe. Daher ist höchste Sorgfalt bei Ihrer Kassenbuchführung und betriebsinternen Buchhaltung walten zu lassen.
Ich kenne/Wir kennen die Tricks der Fahnder und wissen, dass Ihre Einnahmen regelmäßig anhand von Richtsätzen verprobt werden. Um die Buchhaltung eines Unternehmens auf Stichhaltigkeit und Plausibilität zu prüfen, bedienen sich die Prüfer spezieller Software. Stimmen die innerbetrieblichen Angaben nicht mit den Erfahrungswerten des Finanzamts überein (sog. Richtsatzverprobung), werden Kassenfehlbeträge festgestellt oder scheinen bestimmte Geschäftsvorfälle unwahrscheinlich, droht schnell eine Schätzung. Diese kann für Sie auch als steuerehrlicher Unternehmer teuer werden, wenn Ihre Zahlen von der statistischen Norm extrem abweichen und Sie das nicht begründen können.
Sprechen Sie daher unbedingt mit mir/uns, auch wenn sich bei Ihnen die Betriebsprüfung noch nicht angekündigt hat. Ich/wir halten für Sie die jeweils aktuelle Richtsatzsammlung zum Abgleich mit den Zahlen Ihres Betriebes bereit. Sprechen Sie mich/uns an. Hat sich bei Ihnen bereits die Betriebsprüfung ankündigt, prüfe ich/prüfen wir Ihre steuerlichen Unterlagen insbesondere auf mögliche Manipulationen im Einnahmenbereich und checke/checken die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung sowie Ihrer Kellnerabrechnungen. Kalkulieren Sie auch jederzeit eine Kassenprüfung ein, die seit dem vergangenen Jahr möglich ist. Wird der Betriebsprüfer fündig, kann er gleich anschließend ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Regelmäßiger Prüf...