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Erhaltungsmaßnahme: Änderung der Kostenverteilung (Beschlussvorlagen)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Künftig können Beschlüsse über eine exklusive Kostenbelastung der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen für Teile des Gemeinschaftseigentums gefasst werden, die sich im Bereich der jeweiligen Sondereigentumseinheit befinden. Insbesondere wird es zulässig sein, den Wohnungseigentümern die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen exklusiv aufzuerlegen. Hier finden Sie verschiedene Variationen für eine Kostenverteilungsänderung von Erhaltungsmaßnahmen.

  • Generelle/dauerhafte Kostenverteilungsänderung
  • Exklusive Einzelkostenbelastung
  • Änderung der Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen im Einzelfall

WEMoG

Nach der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung beschließen. Da das WEMoG keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr kennt und die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG stets einfach-mehrheitlich erfolgt – lediglich auf Rechtsfolgenseite gilt etwas anderes bei § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG –, wird zwischen den Betriebs- und Verwaltungskosten einerseits und den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen – also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung – andererseits nicht mehr differenziert. Lediglich für die Verteilung der Kosten von baulichen Veränderungen, die auch Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums umfassen, gilt die Spezialnorm des § 21 WEG.

Einschneidendste Änderungen bringt das WEMoG hinsichtlich der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach altem Recht als Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet wurden. War eine solche nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. noch beschränkt auf eine konkrete Einzelmaßnahme, erlaubt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nun auch hier Beschlüsse über ...

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