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Entsendung, Leistungsumfang im Krankheitsfall / Vorbemerkung

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Liegen für einen im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung[1] vor, so unterliegt die Person für die Dauer des Auslandseinsatzes weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch bei einer Entsendung in einen EU-, EWR-Staat, die Schweiz, dem Vereinigten Königreich bzw. in einen Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass lediglich in den vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten. Bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich muss unterschieden werden, ob es sich bei der Entsendung um einen Anwendungsfall des Austrittsabkommens handelt oder um eine Ausstrahlung nach deutschen Rechtsvorschriften.

Entsendung in einen EU-, EWR-Staat, in die Schweiz, in das Vereinigte Königreich oder in einen Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht

Bei einer Auslandstätigkeit in EU, EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich kann die im Ausland eingesetzte Person sich für die Inanspruchnahme von Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte unmittelbar an einen Leistungserbringer wenden.

Bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich muss zunächst geprüft werden, ob der Sachverhalt vom Austrittsabkommen im Bereich der sozialen Sicherheit erfasst wird. Ist dies der Fall, dann kann sich die im Vereinigten Königreich eingesetzte Person für die Inanspruchnahme von Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte unmittelbar an einen Leistungserbringer wenden. Ist der Sachverhalt nicht vom Austrittsabkommen im Bereich der sozialen Sicherheit erfasst, dann gelten die gleichen Regelungen wie bei Entsendungen ins vertragslose Ausland.

Bei einer Auslandstätigkeit in einem Sta...

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