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Entgelttransparenzgesetz, Auskunftserteilung für nicht tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber (§ 15 EntGTranspG)

Stefan Maul
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Kurzbeschreibung

Diese Übersicht verdeutlicht den Ablauf der Auskunftserteilung nach § 10 des Entgelttransparenzgesetzes und die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Übersicht bezieht sich auf nicht tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber.

  • Übersicht

Vorbemerkung

§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot des § 7 EntgTranspG einhält. Der Betriebsrat oder der Arbeitgeber müssen dem Beschäftigten die entsprechenden Auskünfte erteilen.

Das Verfahren bei Arbeitgebern, die kein tarifvertragliches Entgeltsystem anwenden, ist in § 15 EntgTranspG geregelt. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 EntgTranspG zunächst, dass sich die Beschäftigten mit ihrem Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber zu wenden haben. Allerdings verweist § 15 Abs. 2 EntgTranspG auf den Modus in § 14 Abs. 1 und 2 EntgTranspG, indem er diese Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Damit haben sich auch hier die Beschäftigten gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert.

Übersicht

  • Musterdokument öffnen

Ablauf des Verfahrens

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen:

  1. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 15 Abs. 1 EntgTranspG).
  2. Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist (§ 13 Abs. 4 EntgTranspG), ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsverpflichteter.
  3. Er belässt die Auskunftserteilung beim Betriebsrat. Dabei ist er zur Unterstützung des Betriebsrats in Form der Aufbereitung der Liste der Bruttogehälter und -löhne verpflichtet. Er muss dem Betriebsr...

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