Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verfahren / Vorbemerkung

Susan Salar
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Seit dem 1.1.2023 sind gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr verpflichtet. Vielmehr obliegt es dem Arbeitgeber, die Bescheinigung im Wege des elektronischen AU-Verfahrens bei der entsprechenden Krankenkasse abzurufen.

Die nachfolgende Übersicht stellt die bisherige Rechtslage der neuen gegenüber und erläutert welche Pflichten die verschiedenen Beteiligten zu erfüllen haben.

Rechtslage (bis 1.1.2023):

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer 2 Verpflichtungen bei Vorliegen einer Erkrankung:

Mitteilungs-/Anzeigepflicht: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (spätestens am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Betriebszeiten vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn) mitzuteilen.[1].

Nachweispflicht: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am darauffolgenden Arbeitstag (am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen, sofern der Arbeitgeber dies nicht vertraglich oder im Einzelfall durch Weisung bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlangt. Aus dieser muss sich die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ergeben.[2]

Rechtslage (seit 1.1.2023):

Seit 1.1.2023 ist ein das elektronisches Verfahren für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt worden und hat das Verfahren mit der Ausstellung einer Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein) abgelöst. Der Abruf der eAU ist somit für den Arbeitgeber seit 2023 verpflichtend.

Das Verfahren mit der eAU funktioniert wie folgt: Der Arzt übermittelt an die zuständige Krankenkasse die eAU, die mit dem elektronischen Arztausweis elektronisch signiert wird. Diese stellt dem Arbeitgeber die gemeldeten Informationen zum Abruf über eine gesicherte und verschlüsselte Datenverbindung zur Verfügung. Es erfolgt daher eine digitale Krankschreibung.

Der Arbeitnehmer muss somit ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen – es entfällt daher die Nachweispflicht des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Weiterhin bestehen bleibt die Mitteilungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

Nach § 5 EFZG n.F. hat der Arbeitnehmer somit weiterhin 2 Verpflichtungen bei Vorliegen einer Erkrankung:

Mitteilungs-/Anzeigepflicht: Hier ändert sich nichts für den Arbeitnehmer.

Feststellungspflicht: Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen lassen (§ 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG n.F.). Aus einer Bringschuld der Arbeitnehmer wird also eine Holschuld der Arbeitgeber. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert (also ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit). Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass der Arbeitnehmer das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer früher als im Gesetz vorgesehen ärztlich feststellen lässt (§ 5 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 EFZG n.F.). Hier ist also keine Änderung bzgl. der Fristen vorgesehen.

Dem Arbeitnehmer wird vom Arzt weiterhin eine AU-Bescheinigung in Papierform ausgehändigt.

Hinweis

Erweitertes Meldeverfahren ab dem 1.1.2025:

  • Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert und bereitgestellt.
  • Es erfolgt eine Rückmeldung an den Arbeitgeber bei tatsächlicher Entlassung aus einer Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung oder stationären Krankenhausbehandlung, wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde.
  • Bei teilstationärem Krankenhausaufenthalt oder beim Vorliegen von ausländischen oder privatärztlichen AU-Zeiten werden Arbeitgeber von den Krankenkassen informiert, dass ein Nachweis vorliegt, ohne Angabe der genauen Zeiten.
  • Bei einem Wechsel der Krankenkasse werden die AU-Daten an die neue zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht; der Arbeitgeber erhält den Hinweis "Weiterleitungsverfahren". Zusätzlich erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung von der Vorkasse.
  • Werden stornierte AU-Daten berichtigt (nachdem sie z.B. vom Versicherten beanstandet wurden), erhält der Arbeitgeber aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
  • Liegt eine AU-Bescheinigung in Papierform vor, die ungültige Daten enthält und eine Korrektur vom Versicherten angefordert wurde, erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung mit dem Meldegrund "In Prüfung".
[1] § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG.
[2] § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
eAU: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
Krank Krankheit Grippe Schnupfen Erkältung Fieber Tee
Bild: Pexels/cottonbro studio

Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) brauchen Arbeitnehmende ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Zum 1. Januar 2025 werden umfangreiche Verbesserungen in dem Verfahren eingeführt. Ein Überblick.


Arbeitsunfähigkeit und Meldepflichten: Krankmeldung aus dem Ausland: Welche Vorgaben sind zu beachten?
Palme und Meer
Bild: Haufe Online Redaktion

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig, so hat er bei der Kommunikation seiner Arbeitsunfähigkeit sowohl gegenüber seinem Arbeitgeber als auch – jedenfalls als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse – gegenüber seiner Krankenkasse besondere Vorgaben zu beachten.


Datenaustausch eAU: Erweitertes Verfahren ab 1.1.2025
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Das elektronische Verfahren, in dem Krankenkassen und Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit informiert werden, ist bereits seit 2023 verpflichtend und ersetzt die papiergebundene Bescheinigung. Ab 2025 wird das Verfahren erweitert.


Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verfahren
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verfahren

Kurzbeschreibung Arbeitgeber sind seit dem 1.1.2023 verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch abzurufen. Damit entfällt die Vorlagepflicht der AU durch die Arbeitnehmer. Die folgende Übersicht stellt die alte der neuen Rechtslage ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren