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Eigentümerversammlung: Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung der Versammlung (Beschluss)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Gem. § 24 Abs. 3 WEG kann neben dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter auch ein Wohnungseigentümer durch Beschluss zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden.

  • Mustervorlage

WEMoG

Nach alter Rechtslage war die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung bei Fehlen eines Verwalters und des Verwaltungsbeirats lediglich dann möglich, wenn sämtliche Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung laden bzw. die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt ist.[1] Soweit dies nicht möglich war, musste sich einer der Wohnungseigentümer gerichtlich ermächtigen lassen, zu einer Versammlung laden zu dürfen. Den sich weigernden Verwalter konnte er auch gerichtlich auf Einberufung einer Versammlung in Anspruch nehmen.

§ 24 Abs. 3 WEG sieht nun vor, dass neben dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter auch ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer zur Einberufung berechtigt ist.

Die Neuregelung durch das WEMoG soll in erster Linie zu pragmatischen Lösungen in den Gemeinschaften führen, in denen

  • ein Verwaltungsbeirat nicht bestellt ist oder
  • ein Verwaltungsbeirat zwar bestellt war, seine Amtszeit jedoch abgelaufen ist oder
  • die Mitglieder des Verwaltungsbeirats zwischenzeitlich ihr Amt niedergelegt haben oder
  • der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats und sein Stellvertreter sich im Einzelfall weigern, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
[1] BGH, Urteil v. 10.6.2011, V ZR 222/10, NZM 2011 S. 806.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

TOP XX: Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

Die Wohnungseigentümer ermächtigen die Wohnungseigentümerin __________ im Fall der pflichtwidrigen Weigerung des Verwalters zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung oder für den Fall, dass ein Verwalter nicht...

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