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Eigentümerversammlung: Einberufungsverlangen eines Minderheitenquorums gem. § 24 Abs. 2 WEG

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Gem. § 24 Abs. 2 WEG muss der Verwalter eine (außerordentliche) Eigentümerversammlung einberufen, wenn dies von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

  • Mustervorlage

WEMoG

Gem. § 24 Abs. 2 WEG muss der Verwalter eine (außerordentliche) Eigentümerversammlung einberufen, wenn dies von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. Ausreichend hierfür ist die Textform.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

Absender: Wohnungseigentümer/in

Herr / Frau / Firma

(Name und Anschrift des/der Verwalters/in)

________________________

________________________

___________, den _______

WEG _______-Straße 20 in _______-Stadt

Hier: Einberufungsverlangen gemäß § 24 Abs. 2 WEG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fordere ich Sie auf, unverzüglich eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung mit den folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:

  1. Wechsel der Versammlungsleitung
  2. Bestellung eines Vertreters der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter

    Begründung: Bekanntlich ist keiner der Wohnungseigentümer bereit, das Amt des Verwaltungsbeirats übernehmen zu wollen. Die Gemeinschaft benötigt jedoch nach § 9b Abs. 2 WEG eine Vertretung gegenüber dem Verwalter.

    Ich schlage folgenden Beschlussantrag vor:

    "Die Wohnungseigentümer bestellen Frau/Herrn ____________ zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter."

  3. Verwalterabberufung/Kündigung des Verwaltervertrags

    Begründung: Das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen mir als Wohnungseigentümer und der Verwaltung bestand bereits nicht und ist aufgrund weiterer Tatsachen nachhaltig zerstört.

    Bereits die im Wirtschaftsplan veranschlagte Kostensteigerung von über 50 % gegenüber der Vorwirtschaftsperiode dient überwiegend der Finanzierung von durch die Verwaltung provozierten Gerichtsverfahren u...

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