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Ehrenordnung, Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen / Mustervorlage

Stefan Wagner
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§ 1 Zuständigkeit

  1. Zur Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen ist ein Kontrollorgan zu berufen. Das Kontrollorgan überprüft auf Antrag eines betroffenen Mitglieds die Rechtmäßigkeit einer verhängten Strafe.
  2. Soweit sich eine Vereinsstrafe gegen ein Mitglied des Kontrollorgans richtet, ist dieses von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen.
  3. Verbleiben infolge der Selbstbetroffenheit weniger als drei entscheidungsbefugte Mitglieder des Kontrollorgans oder kann in anderen Fällen (z. B. bei mangelnder Neutralität oder bei Krankheit) nicht innerhalb angemessener Frist entschieden werden, geht die Entscheidungsbefugnis automatisch auf die Mitgliederversammlung über. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist sodann über die Rechtmäßigkeit der Vereinsstrafe zu befinden.

§ 2 Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis

  1. Das Kontrollorgan besteht aus >xx< vollgeschäftsfähigen Vereinsmitgliedern. Das Kontrollorgan ist entscheidungsfähig, sobald drei Mitglieder für eine Entscheidung zur Verfügung stehen.
  2. Die Mitglieder des Kontrollorgans werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Organschaft endet mit der Mitgliedschaft im Verein.

§ 3 Verfahren

  1. Die Mitglieder des Kontrollorgans entscheiden in nichtöffentlicher Sitzung. Der Tagungsort ist das Vereinslokal. Im Bedarfsfall kann ein anderer Tagungsort bestimmt werden.
  2. Der Verhandlungstermin und der Verhandlungsort sind den Beteiligten mindestens eine Woche vorher bekanntzugeben. Soweit Schriftsätze eingereicht werden, sind sie dem Verfahrensgegner schriftlich bekanntzugeben.
  3. Zum Verfahren kann das Kontrollorgan neben den Parteien auch Zeugen und Sachverständige laden. In dem Verfahren ist dem betroffenen Vereinsmitglied Gelegenheit zu einer abs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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