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Dienstwagenbesteuerung / 9. Fahrtenbuch

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9.1 Wenn der Arbeitnehmer 2 Dienstfahrzeuge hat, darf er dann bei einem die 1-%-Regelung und beim anderen die Fahrtenbuchmethode anwenden?
Ja, das Wahlrecht zwischen der pauschalen 1-%-Regelung und der individuellen Ermittlung mit Fahrtenbuch kann für jedes Fahrzeug einzeln ausgeübt werden.
 
9.2 Die Gesamtkosten und der private Nutzungsanteil werden am Ende des Jahres ermittelt. Kann der korrekt berechnete geldwerten Vorteil für das Jahr gezwölftelt auf die Monate angerechnet werden, also Korrekturen der Lohnabrechnungen Januar bis Dezember durchgeführt werden?
Soweit die genaue Erfassung des individuellen Nutzungswerts monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 LStR).
9.3 Wenn ich mich für die Fahrtenbuchmethode entscheide, wird dann für das erste Jahr ab Jahresbeginn eine Schätzung zugrunde gelegt? Oder die Versteuerung nur am Ende des Jahres vorgenommen, wenn alle Daten vorliegen?

Das BMF-Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232 schlägt in Rz. 31 folgendes Vorgehen vor: "Soweit die genaue Erfassung des individuellen Nutzungswerts monatlich nicht möglich ist, kann der Erhe-bung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 LStR). Es bestehen keine Bedenken, stattdessen bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts je Fahrtkilometer vorläufig 0,001 % des inländischen Listenpreises für das betriebliche Kraftfahrzeug anzusetzen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde individuelle Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz […] auszugleichen (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Sat...

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