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Dienstrad

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Kurzbeschreibung

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Besteuerung, Versicherung und Nutzung von Diensträdern.

1. Besteuerung und Abrechnung

1.1 Für wen ist das Dienstrad-Leasing steuerfrei?

Steuerfrei ist die Überlassung eines Dienstrads nur, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (umgangssprachlich: als Gehaltsextra) überlassen wird. Steuerfrei überlassen werden können aufgrund dessen:

  • kraftfahrzeugrechtlich als Fahrrad einzuordnenden E-Bikes (sog. Pedelecs) und
  • normale Fahrräder.

Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung eines Fahrrads zur privaten Nutzung, nicht für die Übereignung (d. h., der Arbeitgeber muss Eigentümer bleiben).

Oft wird auch eine echte Barlohnumwandlung zur Finanzierung des Dienstfahrrads vereinbart, d.h., der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts zugunsten der Gestellung eines Dienstrads. In diesem Fall greift die Steuerbefreiung nicht. Die Gestellung führt im Falle der Barlohnumwandlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
1.2 Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn das Dienstrad nicht den gesamten Monat genutzt werden kann?

Wenn der Arbeitnehmer den gesamten Monat das Dienstrad nachweislich nicht nutzen kann, kann naturgemäß kein Arbeitslohn in Zusammenhang mit dem Dienstrad anfallen.

Wird das Fahrrad allerdings zur Verfügung gestellt und kann nur z. B. aufgrund einer Krankheit/Kurzarbeit nicht genutzt werden, kommt es trotzdem zum Ansatz von Arbeitslohn. Verhindern kann man das nur, wenn man z. B. bei längerer Erkrankung von mehr als einem Monat das Fahrrad nachweislich an den Arbeitgeber (vorläufig) zurückgibt (z. B. das Fahrrad wird auf dem Gelände des Arbeitgebers abgestellt, sodass der Arbeitnehmer keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat).
1.3 Was ist bei Mitarbeitern in Kurzarbeit, längerem Krankengeldbezug, Mutterschu...

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Kurzbeschreibung Diese Betriebsvereinbarung regelt die Zurverfügungstellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers. Betriebsvereinbarung Vorbemerkung Die Gebrauchsüberlassung eines ...

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