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Datenschutz in der Personalarbeit, Schnelleinstieg / Übersicht

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Bewerbung

Situation/Anwendungsfall Was ist zu beachten? Weiterführende und vertiefende Inhalte
Information über Datenverarbeitung

Der Bewerber muss transparent über die Datenverarbeitung und die damit verfolgten Zwecke informiert werden.[1] Dies ermöglicht ihm, seine Datenschutz-Rechte[2] wahrzunehmen.

Praxis-Tipp: Die Informationen können dem Bewerber z.B. mit der Eingangsbestätigung der Bewerbung oder im Falle einer Online-Bewerbung in den Datenschutzhinweisen zur Verfügung gestellt werden.
  • Bewerbungsverfahren: Einwilligung, Erhebung und Löschen von Bewerberdaten
  • Mustertext: Datenschutz, Information von Bewerbern zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Bewerbung
  • Mustertext: Datenschutz, Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DSGVO
  • FAQ: Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Weitergehende Fragen an den Bewerber; Eignungstests

Sollen weitergehende personenbezogene Daten gespeichert werden, die sich nicht bereits aus den Bewerbungsunterlagen ergeben, dürfen diese nur verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses erforderlich ist.[3]

Praxis-Tipp: Achten Sie hier auch in besonderem Maße auf das AGG.
  • Bewerbungsverfahren: Fragerecht des Arbeitgebers und Pflichten beider Seiten
  • Übersicht: Bewerbungsgespräch, Fragerecht im Einzelfall
Background Checks/ Pre-Employment-Screenings

Recherchen im Internet bzw. in Social-Media-Accounts: Erhebt der Arbeitgeber Informationen über den Bewerber nicht bei diesem selbst, muss er seinen dahingehenden Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO nachkommen. Etwas anderes gilt nur für soziale Netzwerke, die extra der beruflichen Vernetzung und Selbstdarstellung dienen.

Das Einholen einer Referenz beim früheren Arbeitgeber stellt einen Datenschutzverstoß dar. Der ehemali...

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