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Datenschutz, Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO / Vorbemerkung

Sebastian Johann Mauer
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Dem Betroffenen einer Datenverarbeitung steht ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zu. Macht der Betroffene von seinem Auskunftsrecht Gebrauch, so muss der Verantwortliche umfangreich Auskunft über die vorgenommenen Datenverarbeitungen geben.

Art. 15 DSGVO ist das bedeutendste Recht der Betroffenen von Datenverarbeitungen. Mit dem Recht auf Auskunft kann jeder Betroffene erfahren, welche Daten verarbeitet werden und basierend auf diesen Informationen ggf. weitere Ansprüche, wie Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung geltend machen. Der Betroffene muss selbst dann informiert werden, wenn das Unternehmen keinerlei personenbezogene Daten bearbeitet. In diesem Fall beschränkt sich die Antwort auf eine Auskunft darauf, dass zur anfragenden Person keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Im Gegensatz zu den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO muss das Auskunftsrecht jedoch proaktiv vom Betroffenen geltend gemacht werden. Der Betroffene muss sich folglich mit einer Anfrage an das Unternehmen wenden.

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