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Betriebsvereinbarung, Aufbau und Inhalt

Dr. Daniel Wall
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Kurzbeschreibung

Diese Muster-Betriebsvereinbarung hilft bei atypischen Regelungsgegenständen alles Wesentliche bei dem Zusammenstellen einer eigenen Betriebsvereinbarung im Blick zu behalten. Sie erläutert die typischen Bestandteile einer Betriebsvereinbarung.

  • Betriebsvereinbarung

Vorbemerkung

Betriebsvereinbarungen helfen beiden Betriebsparteien, für wiederkehrende Fragen abstrakt-generelle Regelungen zu treffen. Sie liefern dem Arbeitgeber zudem Planungssicherheit.

Ziel ist es meist, einen zusammenhängenden Gegenstand umfassend zu regeln. Oft werden dabei auch Folgefragen (Kostenverteilung, Zulagen und Verfahrensaspekte) geregelt, obwohl diese nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterfallen. Doch weil auch zu den Folgefragen schwächere Beteiligungsrechte bestehen können, wie Informations- oder Anhörungsrechte des Betriebsrats, bietet es sich zumeist an, diese nicht streng auszuklammern.

Gedacht und aufgebaut ist eine gute Betriebsvereinbarung ausgehend vom Regelungsgegenstand und nicht vom Mitbestimmungsrecht. Deswegen ist es nicht unüblich, dass auch Regelungsgegenstände in Betriebsvereinbarungen festgehalten werden, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung unterfallen. Das ist vom Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich so vorgesehen (§ 88 BetrVG). Diese Gegenstände der "freiwilligen Mitbestimmung" sind lediglich nicht durch den Spruch einer Einigungsstelle erzwingbar, dürfen aber einvernehmlich wirksam in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

Diese Muster-Betriebsvereinbarung hilft, bei atypischen Regelungsgegenständen alles Wesentliche bei dem Zusammenstellen einer eigenen Betriebsvereinbarung im Blick zu behalten. Und sie erläutert die typischen Bestandteile einer Betriebsvereinbarung. Diese Muster-Betriebsvereinbarung wird folgendermaßen verwendet: Prüfen Sie anhand der ...

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Zusammenfassung Begriff Die Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zur Regelung betrieblicher Angelegenheiten. Sie hat normative Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs, das heißt, sie ...

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