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Betriebsrat, Entlassung oder Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer

Stefan Geppert
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Kurzbeschreibung

Diese Checkliste hilft bei einem Verlangen des Betriebsrats zur Entlassung oder Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer.

  • Checkliste

Vorbemerkung

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber gemäß § 104 BetrVG die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat.

Checkliste

  • Musterdokument öffnen

Bei einem Verlangen des Betriebsrats nach § 104 BetrVG ist Folgendes zu beachten:

Erfasster Personenkreis:
[ ] Es ist zu prüfen, ob es sich bei dem Störer um einen Arbeitnehmer gemäß § 5 BetrVG handelt.
[ ] Zu beachten: Leitende Angestellte oder Geschäftsführer gehören nicht zum erfassten Personenkreis.
Störung des Betriebsfriedens:
[ ] Die Störung des Betriebsfriedens muss auf einem gesetzwidrigen Verhalten oder einer groben Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze des störenden Arbeitnehmers beruhen.
[ ] Es ist zu prüfen, ob die Störung auf gesetzeswidrigem Verhalten beruht. Dies ist z. B. der Fall bei Verletzungen von Arbeitsschutzvorschriften oder des Strafgesetzbuchs (StGB). Beispiele für gesetzeswidriges Verhalten sind Beleidigungen/Verleumdung von Kollegen, Diebstahl, Körperverletzung.
[ ] Zu beachten ist, dass außerbetriebliche Gesetzesverstöße nur bedeutsam sind, wenn sie sich auch unmittelbar innerbetrieblich auswirken, also einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben.
[ ] Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten sind als solche grundsätzlich nicht gesetzeswidrig, können im Einzelfall aber andere Gesetzesvorschriften verletzen.
[ ] Es ist zu prüfen, ob die Störung durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze beruht. Dies ist insbesondere der Fall bei rassistischen oder fremdenfeindliche Betätigungen.
[ ] Der Betriebsfrieden muss wiederholt ernstlich gestört worden sein. Wiederholt bedeutet mindestens zwei...

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