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Benefits, individuelle Pakete

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Kurzbeschreibung

Um das Nettoeinkommen zu erhöhen, kann die Entlohnung der Arbeitnehmer durch bestimmte Benefits optimiert werden. Aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse ist es nicht unbedingt sinnvoll, allen Arbeitnehmern die gleichen Benefits zu gewähren. Individuell zusammengestellte Benefit-Pakete sind die attraktivere Lösung. Dazu legt der Arbeitgeber eine Angebotspalette und ein Budget fest. Diese Infografik zeigt ausgewählte Benefits, die für so ein flexibles Modell in Frage kommen.

Infografik

Infographic

Um besser auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Arbeitnehmer eingehen zu können, bieten viele Arbeitgeber einen Katalog mit verschiedenen Benefits an. Aus diesem Katalog kann der Arbeitnehmer individuell auswählen und erhält so sein persönliches Benefits-Paket. Bei diesem Modell soll der Arbeitnehmer darüber hinaus nicht nur einmalig die Möglichkeit haben, die Benefits individuell zu wählen, sondern diese auch jederzeit an seine Lebenssituation anpassen können. Benefits wie die betriebliche Altersvorsorge oder das Dienstrad-Leasing sind in der Infografik deshalb nicht aufgeführt, da sie sich nicht sonderlich gut für flexible Benefits-Modelle eignen.

Bei der Kombination mehrerer Mitarbeiter-Benefits zu einem Paket ist lohnsteuerrechtlich zu beachten, dass steuerliche Vergünstigungen teilweise an betragsmäßige Höchstgrenzen gebunden sind. Darüber hinaus sind bestehende Wechselwirkungen mit Steuerbefreiungsvorschriften und weitere steuerrechtliche Grundsätze zu beachten.

Zuwendungen des Arbeitgebers (Bar- oder Sachleistungen) sind i. d. R. zunächst als steuerbarer Arbeitslohn zu behandeln. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse; Leistungen, für die eine Steuerbefreiungsvorschrift[1] greift oder Leistungen, die unter die Sachbezugsfreigrenze[2] fallen. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt bei Mitarbeiter-Benefits im Regelfall nicht vor, da das Interesse des Arbeitnehmers an der Erlangung des Vorteils nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Steuerbefreiungsvorschriften sind i. d. R. unproblematisch nebeneinander anwendbar. Zu beachten ist jedoch, dass zahlreiche Befreiungsvorschriften betragsmäßig gedeckelt sind. Fallen mehrere Mitarbeiter-Benefits unter die identische Steuerbefreiungsvorschrift, kann es zu einer Überschreitung der Höchstgrenze und damit zu einer vollen oder teilweisen Lohnsteuerpflicht kommen. Wird ein individuelles Paket gewährt, das mehrere Mitarbeiter-Benefits auf Grundlage der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR begünstigt, darf die monatliche Grenze von 50 EUR in der Summe aller Benefits nicht überschritten werden, um alle Benefits steuerfrei zu stellen. Wird die Freigrenze dennoch überschritten, kann bei voneinander trennbaren Sachbezügen gewählt werden, welcher Sachbezug steuerfrei sein soll.

Sofern bei der Gewährung von bestimmten Mitarbeiter-Benefits keine Steuerbefreiungsvorschrift oder Sachbezugsfreigrenze in Betracht kommt, kann geprüft werden, ob es stattdessen einschlägige Pauschalierungsvorschriften gibt.

Nachfolgend ein paar Beispiele für Kombinationen:

Praxis-Beispiel

Bei einem Benefit-Budget von 100 EUR wäre folgendes Benefits-Paket möglich:

  • Tankgutschein (Sachbezugsfreigrenze) 50 EUR und
  • Zuschuss zum Deutschlandticket (Jobticket) 50 EUR

Oder aber ein solches Paket:

  • Firmenfitness-Mitgliedschaft (Sachbezugsfreigrenze) 50 EUR und
  • Internetzuschuss 50 EUR

Ein Arbeitnehmer mit einem Kind, das in den Kindergarten geht, würde sich vermutlich eher für den Zuschuss zum Kindergartenbeitrag (180 EUR) entscheiden:

  • Kindergartenzuschuss 100 EUR

Folgendes Paket wäre nicht steuer- und beitragsfrei kombinierbar, weil bei beiden Benefits die Sachbezugsfreigrenze ausgeschöpft wird:

  • Tankgutschein (Sachbezugsfreigrenze) 50 EUR und
  • Firmenfitness-Mitgliedschaft (Sachbezugsfreigrenze) 50 EUR

Da die Sachbezugsfreigrenze mit dem Tankgutschein bereits ausgeschöpft ist, kann die Firmenfitness-Mitgliedschaft nicht auch noch als steuerfreier Sachbezug gewährt werden. Eventuell ergibt sich aber eine Steuerfreiheit im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung[3]. Zum Beispiel könnte sich der Arbeitnehmer überlegen, einen zertifizierten Yogakurs zu besuchen und diesen neben dem Tankgutschein als betriebliche Gesundheitsförderung steuer- und beitragsfrei zu erhalten.

[1] § 3 EStG.
[2] § 8 Abs. 4, 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
[3] § 3 Nr. 34 EStG.

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