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Befristeter Arbeitsvertrag, Hinausschiebensvereinbarung ... / Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Stephan Wilcken
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Arbeitsverträge können eine Befristung auf das Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. Dieser Zeitpunkt kann nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI durch eine sogenannte Hinausschiebensvereinbarung – auch mehrfach hinausgeschoben werden. Es bedarf für diese besondere Art der Verlängerung des auf das Erreichen der Regealtersgrenze befristeten Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes.[1]

Hinweis

Keine Änderung sonstiger Vertragsbestandteile im Rahmen der Hinausschiebensvereinbarung

Da § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI den Begriff des Herausschiebens des Beendigungszeitpunktes verwendet, dürfen zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Vereinbarung keine weiteren Vertragsbestandteile geändert werden, selbst wenn dies von Arbeitnehmerseite gewünscht ist oder zu deren Vorteil wäre. Eine solche Änderung von Vertragsinhalten ist aber vor oder nach Abschluss der Hinausschiebensvereinbarung zulässig.

Hinweis

Vereinbarung vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Vereinbarung muss getroffen werden, bevor das Arbeitsverhältnis aufgrund des Rentenbezugs endet, also spätestens am letzten Tag des Monats, mit dessen Ende die Regelaltersgrenze erreicht wird. Die Verlängerung muss nahtlos an das bisher bestehende Arbeitsverhältnis anschließen und ist schriftlich abzuschließen.

Betriebsverfassungsrechtlich handelt es sich auch bei dem Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG, so dass der Betriebsrat anzuhören und seine Zustimmung einzuholen ist.[2]

Neuer sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag

Seit 1.1.2026 kann außerdem mit Beschäftigten, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund abgeschlossen werden, wenn dieser zusammen mit zuvor abgeschlossene Befristungen die Höchstdauer von 8 Jahren und ...

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