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Bauliche Veränderung: Einzelgestattung eines nicht privilegierten Bauvorhabens (Beschluss)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Unter Geltung des WEMoG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, wenn durch sie kein anderer Eigentümer beeinträchtigt wird bzw. beeinträchtigte Eigentümer ihr Einverständnis mit der Maßnahme erklären.

  • Mustervorlage

WEMoG

§ 20 Abs. 3 WEG begründet einen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung,

  • wenn durch sie kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird oder
  • etwa beeinträchtigte Wohnungseigentümer ihr Einverständnis mit der Baumaßnahme erklärt haben.

Dies korrespondiert mit der bisherigen Rechtslage in § 22 Abs. 1 WEG a. F. Auch hiernach konnte ein Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung verlangen, soweit diejenigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilt haben, die über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG a. F. beeinträchtigt wurden.

Statt einer "Zustimmung" ist künftig vom "Einverständnis" beeinträchtigter Wohnungseigentümer die Rede, da keine Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erfolgt, sondern ein Einverständnis mit einem Rechtseingriff erklärt wird. Das Einverständnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Im Streitfall hat der bauwillige Wohnungseigentümer jedenfalls das erforderliche Einverständnis darzulegen und zu beweisen. Relevant wird die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer über das Maß des bei einem geordneten Zusammenlebens erträgliche Maß dann, wenn der Antrag des bauwilligen Wohnungseigentümers keine Mehrheit findet und er insoweit gezwungen ist, eine Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 WEG zu erheben.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

TOP XX: Verglasung des Balkons der Sondereigentumseinheit Nr. 8

Die Wohnungseigentümer genehmigen dem jeweiligen Sondereigentümer der Einheit Nr. 8 der Teilungserkläru...

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