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Auszubildende der Länder in Pflegeberufen, Ausbildungsvertrag (TVA-L Pflege)

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Kurzbeschreibung

Die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Länder zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) richten sich nach dem TVA-L Pflege. Mit diesem Muster kann ein Ausbildungsvertrag für Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L Pflege geschlossen werden.

  • Ausbildungsvertrag

Vorbemerkung

Die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Länder zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) richten sich nach dem TVA-L Pflege. Mit diesem Muster kann ein Ausbildungsvertrag für Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L Pflege geschlossen werden.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Ausbildungsvertrag

  • Musterdokument öffnen

Zwischen .........................

vertreten durch ......................... (Ausbildender)

und Frau/Herrn ......................... (Auszubildende/r)

Anschrift ..............................

geboren am ...............

wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seiner/seines gesetzlichen Vertreter/s,

Frau/Herrn .........................

Anschrift: .........................

- vorbehaltlich[1]......................... - folgender

Ausbildungsvertrag

geschlossen:

§ 1

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung

  1. Die/Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf

    einer Pflegefachfrau / eines Pflegefachmannes ausgebildet.

  2. Der Vertiefungseinsatz wird durchgeführt

    .........................in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen,

    .........................in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen,

    .........................in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege,

    .........................in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege,

    .........................in der pädiatrischen Versorgung,

    .........................in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung.

  3. Ist in Abs. 2 ein Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann sich die Auszubildende/der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des PflBG zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmannfortzusetzen, eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderpfleger durchzuführen. Ist in Abs. 2 ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart,kann sich die Auszubildende/der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des PflBG zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmannfortzusetzen, eine Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger durchzuführen. Das Wahlrecht nach Satz 1 und 2 soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden.
  4. Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.

§ 2

Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit

  1. Die Ausbildung beginnt am ...............

    und endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung am ................

  2. Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.

§ 3

Grundsätzliches über das Ausbildungsverhältnis

  1. Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder(TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Ausbildende hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Ausbildenden jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
  2. Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner das Gesetz über die Pflegeberufe(Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltendenFassung, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung, die Schulordnung und die Hausordnung sowie die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen.

§ 4

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

  1. Die Auszubildende/Der Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der praktischen Ausbildung, die nicht in Einrichtungen des Trägers der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, auch in weiteren an der praktischen Ausb...

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