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Arbeitszeitregelungen, Überblick / Arbeitszeitregelungen, Überblick

Nicola Dienst
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Stichwort Inhalt Weiterführende Informationen
4-Tage-Woche

Arbeitszeitmodell, bei dem die Wochenarbeitszeit bei gleichbleibendem oder angepasstem Gehalt gekürzt oder in Übereinstimmung mit § 3 ArbZG auf 4 Tage gelegt wird. Bei einer 40-Stunden-Woche kann der Arbeitnehmer an 4 Tagen in der Woche 10 Stunden arbeiten, während an 3 Tagen in der Woche nicht gearbeitet wird, ohne gegen das ArbZG zu verstoßen. Bei diesem Modell besteht jedoch das erhöhte Risiko, dass die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten wird.

Eine solche Variante der 4-Tage-Woche kommt aufgrund der Begrenzungen des § 8 JArbSchG und § 4 MuSchG für Jugendliche und schwangere Arbeitnehmerinnen nicht in Betracht.

4-Tage-Woche, Lexikonstichwort

4-Tage-Woche, Betriebsvereinbarung

Teilzeitvereinbarung nach § 8 TzBfG

Teilzeitvereinbarung nach § 9a TzBfG (Brückenteilzeit)
Abrufarbeit Arbeitszeitmodell, bei dem die Arbeitsleistung an den Bedarf des Betriebs bzw. den Arbeitsanfall angepasst werden kann. Gesetzlich geregelt ist die Arbeit auf Abruf in § 12 TzBfG. Es muss eine Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbart werden, die vom Arbeitgeber zu vergüten ist.

Abrufarbeit, Rahmenvereinbarung

Teilzeitarbeit: Arbeit auf Abruf
Arbeitsbereitschaft Arbeitsbereitschaft ist nach der Definition des BAG eine "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustande der Entspannung" und zählt als Arbeitszeit i.S.d. ArbZG (BAG, Urteil v. 19.11.2014, 5 AZR 1101/12). Ein Arbeitnehmer ist arbeitsbereit, wenn er im Unternehmen anwesend ist, um für eventuelle Arbeitsleistungen bereit zu sein. Anders als im Bereitschaftsdienst hält sich der Arbeitnehmer selbstständig zum Dienst bereit und muss diesen nicht erst auf Aufforderung des Arbeitgebers aufnehmen.

Bereitschaftsdienst, Arbeits- und Rufbereitschaft (interaktive Grafik)

Arbeitszeit

Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG
Arbeitszeit (Definition)

Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen" (öffentliches Arbeitszeitrecht). Arbeitszeit beginnt spätestens mit der Aufnahme der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Sie umfasst die Zeit, in der die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird und/oder der Arbeitnehmer sich uneingeschränkt für die Arbeit zur Verfügung hält bzw. arbeitsbereit ist.

Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist nicht automatisch vergütungspflichtige Arbeitszeit. Besondere Abgrenzungsfragen ergeben sich bei Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Wegezeit und Dienstreisen.

Im privatrechtlichen Sinne ist die geschuldete Arbeitszeit grundsätzlich zu vereinbaren. Als wesentliche Arbeitsbedingung muss dies schriftlich erfolgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG). Die Vereinbarung kann sich auf eine tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Arbeitszeit beziehen.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen insbesondere bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Arbeitszeit

Arbeitszeit, FAQ
Arbeitszeiterfassung

Die in der "Stechuhr"-Entscheidung des BAG postulierte Pflicht von Arbeitgebern die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch zu erfassen, ist derzeit in Ausarbeitung durch den Gesetzgeber. Die geplante Neufassung des § 16 Abs. 2 ArbZG sieht im Entwurfsstadium die Verpflichtung von Arbeitgebern vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch zu erfassen. Abweichungen von der Form oder dem Zeitpunkt der Erfassung können durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt werden. Die Erfassung kann auf die Arbeitnehmer delegiert werden, wobei der Arbeitgeber verantwortlich bleibt.

Besondere Erfassungspflichten ergeben sich hinsichtlich geleisteter Überstunden (§ 3 Satz 1 ArbZG), der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (§ 16 Abs. 2 ArbZG), bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 17 MiLoG) und der Arbeit in einem Wirtschaftsbereich des § 2a SchwarzArbG.

Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung, FAQ
Arbeitszeitkonto

Das Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachgekommen ist. Das Konto korrespondiert mit dem Vergütungs- und Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers und ermöglicht eine flexible Verteilung der Arbeitszeit (flexibles Arbeitszeitmodell). Es kann also sowohl mit Plus- als auch mit Minusstunden belegt werden (Zeitguthaben/Zeitdifferenz).

Möglich sind Ausgestaltungen, die eine Verteilung über Wochen oder Monate (Kurzzeitarbeitskonten) oder längere Phasen, etwa Jahre, vorsehen (Langzeitkonten). Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitszeitkonten besteht nicht. Bei einer Einführung besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Arbeitszeitkonto, Lexik...

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