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Arbeitszeit, Individuelle Zustimmung zur ausgleichsfreien Verlängerung der Arbeitszeit ("opt-out"-Erklärung)

Dr. Christian Schlottfeldt
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Kurzbeschreibung

Das Muster einer "opt-out"-Erklärung gilt für die Erteilung der arbeitszeitschutzrechtlichen Einwilligung des Arbeitnehmers in eine ausgleichsfreie Erweiterung des Arbeitszeitvolumens durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst.

  • Vertrag

Das regelt die Erklärung (Zweck der Einwilligung)

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags kann in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine Erweiterung des gesetzlich zulässigen Arbeitszeitvolumens zugelassen werden.[1] Dabei kann die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden bzw. über durchschnittlich 48 Stunden/Woche hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.[2]

Zusätzlich ist die individuelle widerrufliche Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers erforderlich.[3] Diese Möglichkeit der Arbeitszeitverlängerung wird als "opt-out" im Sinne eines individuellen "Ausstiegs" aus der Begrenzung des gesetzlich zulässigen Arbeitszeitvolumens bezeichnet. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

Machen Tarifverträge von "opt-out" Gebrauch, so tritt bei Zustimmung des Arbeitnehmers die im Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegte Obergrenze der Arbeitszeit an die Stelle der ansonsten geltenden Höchstarbeitszeit (durchschnittlich 48 Stunden/Woche innerhalb von 12 Kalendermonaten).[4]

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sehen Tarifverträge regelmäßig vor, dass sich im Fall der...

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