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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erschütterung Beweiswert / Vorbemerkung

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Es ist jedoch möglich, diesen zu erschüttern. Das ist der Fall, wenn nach Maßgabe eines verständigen Arbeitgebers belastbare Tatsachen vorhanden sind, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers belegen.

Im Bestreitensfall hat der Arbeitgeber diese Umstände darzulegen und zu beweisen. Gelingt das dem Arbeitgeber, kommt der vorgelegten AU-Bescheinigung kein Beweiswert mehr zu.

In dem Fall muss der Arbeitnehmer konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, dass er tatsächlich krank war im Sinne des EFZG.

Bei der Prüfung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die während einer laufenden Kündigungsfrist ausgestellt werden, ist für die Erschütterung des Beweiswerts nicht entscheidend, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers handelt und ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Erforderlich ist stets eine Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall.[1]

Der Beweiswert ist in der Regel erschüttert bei:

  • Erkrankung nach Ablehnung eines Urlaubsantrags im beantragten Urlaubszeitraum
  • leichtfertiges Ausschreiben einer AU-Bescheinigung (z.B. bei leichtem Husten ohne weitere Symptome)
  • formale Fehler (z.B. unterbliebene Unterschrift des Arztes oder Rückdatierung[2] einer AUB)
  • unvereinbare Freizeitaktivitäten mit einer Arbeitsunfähigkeit
  • Drohung mit Krankheit, Ankündigung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer[3]

Daneben können auch Indizien wie z.B. die Formulierung einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer je nach Umständen des konkreten Einzelfalls dazu beitragen, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

[1] BAG, Urteil v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23.
[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.1.2015, 8 Sa 373/14.
[3] BAG, Urteil v. 4.10.1989, 5 AZR 326/77.

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