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Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen

Dr. jur. Kurt Kreizberg
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Kurzbeschreibung

In dieser FAQ geht es um die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Anerkennung von Berufsabschlüssen, die im Ausland erworben wurden.

Vorbemerkung

Wenn Menschen im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, können sie sich ihre Qualifikationen in Deutschland anrechnen lassen. Bei reglementierten Berufen ist eine solche Anerkennung verpflichtend, damit die Ausgebildeten in Deutschland ihrem Beruf nachgehen können, bei nicht-reglementierten Berufen ist sie vorteilhaft. In einem geregelten Anerkennungsverfahren wird mit der sog. Gleichwertigkeitsprüfung geprüft, ob der ausländische Berufsabschluss mit der entsprechenden deutschen Qualifikation vergleichbar ist. Nach der Prüfung erhält der Antragsteller einen Ergebnisbescheid. Dieser bestätigt entweder die volle oder die teilweise Anerkennung oder stellt fest, dass keine Gleichwertigkeit gegeben ist.

FAQ

1. Wo wird der Antrag auf Anerkennung gestellt?
Es gibt in Deutschland grundsätzlich keine zentrale Stelle, welche die Anerkennungsverfahren durchführt. Zuständig ist in der Regel die Stelle, die auch für die Ausbildung im jeweiligen Beruf zuständig ist. Damit werden keine Doppelstrukturen geschaffen, sondern bestehende Kompetenzen weiter genutzt. In einigen Fällen wurden Zuständigkeiten bundesweit (IHK FOSA) gebündelt.[1]
2. Wie wird die Gleichwertigkeit geprüft?

Die zuständige Stelle prüft in der sog. Gleichwertigkeitsprüfung, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der entsprechenden Qualifikation (Referenzberuf) bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen. Wenn keine ausreichenden Nachweise oder erforderlichen Informationen für die Gleichwertigkeitsprüfung vorhanden sind, können sog. "sonstige Verfahren" durchgeführt werden. Die Analyse der Qualifikationen des Antragstellers kann beispielsweise durch Arbeitsproben, Fachgespräche oder Prüfungen erfolgen.

Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung wird der Antragsteller rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation.

Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden beschreibt die zuständige Stelle bei nicht reglementierten Berufen (z.B. dualen Ausbildungsberufen) die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum deutschen Abschluss. Diese differenzierte Beschreibung des Qualifikationsstandes hilft den Fachkräften im Arbeitsmarkt und ermöglicht eine gezielte Weiterqualifizierung.

Bei reglementierten Berufen sind im Falle festgestellter wesentlicher Unterschiede formalisierte Ausgleichmaßnahmen (Prüfung, Anpassungslehrgang) im Rahmen der Berufszulassung vorgesehen. Mit erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahmen werden die gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen.
3. Welche Unterlagen werden für das Anerkennungsverfahren benötigt?
  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass),
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer,
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
  • Nachweis, dass der Antragsteller im Freistaat Bayern arbeiten will, in deutscher Sprache (entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz),
  • ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes.

Für Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes (BQFG) (z.B. IHK-/HWK-Berufe) oder das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) (z.B. Ingenieure, Sozialpädagogen, Architekt) Anwendung findet, können alle erforderlichen Unterlagen in einfachen Kopien oder elektronisch eingereicht werden. Originale oder beglaubigte Kopien sind nicht mehr erforderlich.

Bei den reglementierten Berufen kann das Fachrecht Abweichungen hiervon enthalten (z.B. bei der Anerkennung von Ärzten bzw. Pflegefachkräften).
4. Was können Antragssteller tun, wenn sie nicht die volle Gleichwertigkeit erhalten?

Wenn die Anerkennungsstelle feststellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der entsprechenden deutschen Berufsqualifikation bestehen, kann der Anerkennungssuchende sich entsprechend weiterbilden.

Im Bereich der reglementierten Berufe sind Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehr...

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