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AGG, To-Dos für Arbeitgeber / 2. Während des Arbeitsverhältnisses

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Hinweis: Wichtige Informationen

Während des Arbeitsverhältnisses spielen v.a. die Pflichten des Arbeitgebers nach § 12 AGG eine wichtige Rolle. Hiernach hat der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen vorzunehmen. Auch aus §§ 13 und 14 AGG ergeben sich gewisse To-Dos. Im Übrigen ist das AGG auch bei anderen Maßnahmen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, bspw. bei der Ausgestaltung von Verträgen oder der Ausübung des Direktionsrechts. Daneben bestehen kollektivrechtlich To-Dos für den Arbeitgeber.

Risiken bei Nichteinhaltung: Schadensersatz und Entschädigungsansprüche der Arbeitnehmer nach § 15 AGG und evtl. nach §§ 280, 241 Abs. 2 und § 823 BGB; Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, Anspruch auf sog. "Anpassung nach oben"[1]; Maßnahmen des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 AGG i.V.m. 23 BetrVG.

Vorteile bei Einhaltung: Teilweise Fiktion der Pflichterfüllung; klare Zuständigkeiten; frühzeitige Vermeidung und rechtzeitiges Erkennen etwaiger Benachteiligungen; Vermeidung von Beschwerden und (rechtmäßigen) Leistungsverweigerungen; gesundes Betriebsklima.

Hinweis: Nicht alle To-Dos sind vom Gesetz verpflichtend vorgeschrieben. Sie sind aber empfehlenswert, um den Vorwurf etwaiger Diskriminierungen und damit verbundener Ansprüche zu vermeiden.
Wann?/Was? To-Do

Vorbeugende Maßnahmen

§ 12 Abs. 1 Satz 1, 2 AGG
[ ] Die Arbeitnehmer werden über das Thema Benachteiligung hinreichend aufgeklärt. Ihnen wird deutlich gemacht, was von Ihnen erwartet wird, bspw. durch Stellungnahmen.
[ ] Es gibt einen Verhaltenskodex, Führungsrichtlinien oder vergleichbare Vorgaben für die Arbeitnehmer und insb. für Vorgesetzte/Personalabteilung.
[ ]

Arbeitsumgebung, Arbeitsplatz und sanitäre Einrichtungen werden so ausgestaltet, dass keine Benachteiligungen oder Belästigungen möglich sind.

Hinweis...

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