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Abmahnung, Verweigerung einer Weiterbildungsmaßnahme / Vorbemerkung

Dr. Carsten Teschner
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Verweigerung einer Weiterbildung als Fehlverhalten

Es ist Teil der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung dem aktuellen Stand der allgemeinen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen und ggf. eine Fortbildung oder Weiterbildung zu besuchen.

Typische Fehlverhalten sind das Verweigern einer individuellen Schulung, einer Weiterbildung für alle Mitarbeiter, eines Deutschkurses, eines Erste-Hilfe-Kurses oder das Nichterscheinen nach Anmeldung zu einer Weiterbildung.

Wichtige Angaben für eine Abmahnung in diesem Zusammenhang können sein:

  • Datum der Weisung
  • Inhalt der Weisung (z. B. Teilnahme an Deutschkurs angewiesen)
  • Feststellung, dass die Teilnahme nicht erfolgt ist bzw. verweigert oder abgelehnt wurde (z. B. Sie haben die Teilnahme verweigert)
  • Datum der Weiterbildung oder Zieltermin für die Weiterbildung
  • Bezeichnung und ggf. Name des Weisungsgebers (z. B. ihre Vorgesetzte N. N.)
  • Ort oder Medium der Weisung (z. B. in einem Einzelgespräch, per E-Mail)

Rechtsgrundlage der Pflichtverletzung

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich einseitig per Weisung die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Fortbildung anordnen, soweit die Maßnahme der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit förderlich ist.

Daneben gibt es aber auch Regelungen zu einer Weiterbildungspflicht in Arbeitsverträgen.

In bestimmten Berufen, wie beispielsweise bei Rettungsassistenten gemäß § 3 RettAssG, kann außerdem eine gesetzliche Weiterbildungspflicht bestehen.

Abmahnung oder Kündigung?

Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Fortbildung, kann er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall ggf. eine Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer diese grundlos verweigert.

Für welche Beschäf...

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