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Abmahnung, Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung / Vorbemerkung

Dr. Carsten Teschner
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Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung als Fehlverhalten

Arbeitnehmer sind zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung nur verpflichtet, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, vereinbart wurde oder wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Arbeitsfähigkeit hat, etwa wenn konkrete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen oder bei der Einstellung neuer Mitarbeiter.

Typische Fehlverhalten sind die Verweigerung einer betriebsärztlichen Untersuchung, die Verweigerung der Teilnahme einer Gesundheitsprüfung aller Mitarbeiter oder einer individuellen Gesundheitsprüfung anlässlich einer vorangegangenen Erkrankung sowie die Nichtvorlage einer Bescheinigung der Diensteignung oder Dienstfähigkeit.

Wichtige Angaben für eine Abmahnung in diesem Zusammenhang können sein:

  • Datum des Termins der ärztlichen Untersuchung/Gesundheitsprüfung
  • Datum der Weisung bezüglich der konkreten ärztlichen Untersuchung/Gesundheitsprüfung
  • Inhalt der Weisung (z. B. ärztliche Untersuchung/Gesundheitsprüfung, Diensteignung oder Dienstfähigkeit am/bis zum ... angewiesen)
  • Ort oder Medium der Weisung (z. B. in einem Einzelgespräch, per E-Mail)
  • Zieltermin der Weisung
  • Bezeichnung und ggf. Name des Weisungsgebers (z. B. ihre Vorgesetzte N. N.)
  • Feststellung der Verweigerung der Untersuchung (z. B. sie haben die Untersuchung verweigert)
  • Ort oder Medium der Verweigerung (z. B. in einem Einzelgespräch, per E-Mail)

Rechtsgrundlage der Pflichtverletzung

Gemäß § 32 JArbSchG bedarf es vor der Beschäftigung eines Jugendlichen einer ärztlichen Erstuntersuchung und der Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung beim Arbeitgeber.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 IfSG sind Sie verpflichtet, eine medizinische Untersuchung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit durchführen zu lassen.

Gemäß § 4 ArbMedVV sind Sie ve...

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